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- AZ 35/2012
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Recht
Wer keine Reklame will, braucht sie nicht hinzunehmen
(bü). Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass unerwünschte Reklame nicht in den Briefkasten (hier eines Rechtsanwalts) geworfen werden darf, wenn der diese Sendungen nicht wünscht (und deswegen bereits drei Schreiben erfolglos an die Deutsche Post gerichtet hat). Das Zuschicken von Postwurfsendungen (hier ging es um in Klarsichtfolie verpackte Programmhefte und Werbebroschüren) gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers, so das Gericht, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Erkennbar nicht erwünschte Sendungen seien außerdem eine unzumutbare Belästigung. (Im Wiederholungsfall droht der Post oder den gesetzlichen Vertretern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten) Der Anwalt argumentierte, dass er "selbst entscheiden möchte", welche Werbung er bekomme und welche nicht. Außerdem sah er nicht ein, zur Mülltrennung genötigt zu werden, die Packung zu öffnen und sich den Inhalt anzuschauen – und kam damit durch.
(LG Lüneburg, 4 S 44/11)
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