Recht

Auf Garagenstellplatz haben Mieter keinen Anspruch

(bü). Im Rahmen eines Wohnungsmietvertrages besteht keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter zusätzlich auch einen Garagen-Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Denn ein Wohnraummietvertrag begründet keine entsprechende (Neben-)Pflicht des Vermieters. Es ist, so der Bundesgerichtshof, allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Der Vermieter handelt somit auch nicht willkürlich, wenn er in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem er einen Mietvertrag über einen solchen Stellplatz abschließt. Auch wenn der Vermieter eine Liste von Mietern führe, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, bringe dies kein einklagbares Recht des Mieters auf einen Parkplatz.


(BGH, VIII ZR 268/09)



AZ 2012, Nr. 41, S. 7

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