Recht

Pflegeversicherung: Auch die Fahrzeit zum Arzt zählt mit

(bü). Die Zeit, die ein Ehemann für seine kranke Frau benötigt, um mit ihr Arztbesuche zu absolvieren, muss für die Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in eine Pflegestufe angerechnet werden. Dabei sei auch die Zeit zu berücksichtigen, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, die allein auf die Fahrt zur Praxis anfalle. Auch wenn die Frau während der Fahrt zur Praxis keiner Betreuung bedurfte, sei die Zeit als Pflegezeit zu berücksichtigen. Die Zeiten dürfen nicht herausgerechnet werden, weil für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht. Ähnlich wie bei den Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht, sei Pflegebedarf anzunehmen. (Dadurch konnte hier die sturzgefährdete Frau in die Pflegestufe I eingruppiert werden.)


(LSG Rheinland-Pfalz, L 5 P 29/11)



AZ 2012, Nr. 41, S. 7

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