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- AZ 45/2012
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Recht
Arbeit "auf Probe" – Anspruch auf Lohn auch wenn vorher "verzichtet"
(bü). Wird eine Krankenschwester in einem Altenheim zwei Tage lang probeweise beschäftigt, so hat sie Anspruch auf Arbeitsverdienst für diese Zeit. Dies selbst dann, wenn sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterschrieben hat, dass sie die beiden Tage "ohne Entgelt" in dem Betrieb verbringen wollte. Das Arbeitsgericht Weiden strich den Passus, weil es einer Arbeitnehmerin nicht zuzumuten sei, unentgeltlich – wenn auch probehalber – tätig zu sein. Das Gericht: Voraussetzung für eine unbezahlte Kennenlernphase ist, dass der potenzielle Mitarbeiter nicht in den Praxisbetrieb eingegliedert ist und keine Arbeitspflichten hat.
(ArG Weiden, 1 Ca 64/08)
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