Recht

Kündigung: Beleidigung auf Facebook kann nicht "lustig gemeint" sein

(bü). Beschreibt ein Auszubildender seinen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil als "Menschenschinder und Ausbeuter" und sich selbst mit der Bezeichnung "Leibeigener" – "Dämliche Scheiße für Mindestlohn", so kann er fristlos entlassen werden. Er kann nicht argumentieren, dass die Ausdrucksweise "überspitzt" und "lustig" gemeint gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht Hamm bewertete die Äußerungen als Beleidigung. Eine Abmahnung brauchte nicht ausgesprochen zu werden. Der Auszubildende kannte sich (als Mediengestalter) im Internet aus und hätte um die "Verbreitungswirkung" wissen müssen. Das gelte auch dann, wenn dem Azubi eine "unreife Persönlichkeit" und ein "Mangel an Ernsthaftigkeit" attestiert würden. Mit 27 Jahren müsse er die Konsequenzen tragen – der Ausbilder habe dann nicht mehr in der Form die Pflicht "zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung", wie er sie zum Beispiel für einen 16 oder 17 Jahre alten Auszubildenden hätte.


(LAG Hamm, 3 Sa 644/12)



AZ 2012, Nr. 45, S. 6

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