Recht

Praxisgebühr ist nicht "sonderlich", kann aber "außergewöhnlich" sein

(bü). Die von den gesetzlich Krankenversicherten zu zahlende Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal kann zwar nicht als "Sonderausgabe", stattdessen aber als "außergewöhnliche Belastung" vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bedingung dafür ist allerdings, dass – zusammen mit anderen Krankheitsaufwendungen – die "zumutbare Eigenbelastung" überstiegen wird, deren Höhe sich am Familienstand und dem Jahreseinkommen ausrichtet.


(FG Baden-Württemberg, 4 K 1053/09)



AZ 2012, Nr. 47, S. 5

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