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Recht
Auch Rechtsanwaltsgehilfinnen haben die freie Arztwahl
(bü). Eine Anwaltskanzlei darf eine Rechtsanwaltsgehilfin nicht vertraglich dazu verpflichten, sich im Krankheitsfall von einem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Ebenso ist der Passus im Arbeitsvertrag rechtswidrig, nach dem der zuvor bestimmte Arzt automatisch von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbunden werden sollte. (Der Arbeitgeber drohte hier sogar damit, andernfalls den Lohn während der Krankheitszeit nicht weiterzuzahlen.) Beide Klauseln strich das Arbeitgericht Frankfurt am Main. Ein Arbeitgeber dürfe nur dann einen bestimmten Arzt vorschreiben, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bestehen. Und dann dürfe allenfalls der Medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden. Auf keinen Fall aber dürfe das Recht auf freie Arztwahl durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt werden.
(ArG Frankfurt am Main, 7 Ca 1549/11)
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