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Gesundheitspolitik
Zur Rose: Versandhandelserlaubnis hat Bestand
Ein Apotheker aus Magdeburg hatte gegen das Landesverwaltungsamt geklagt, das dem beigeladenen Betreiber der Zur Rose-Apotheke die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke als Filialapotheke sowie zum Versandhandel erteilt hatte. Er vertrat die Auffassung, diese Erlaubnisse seien rechtswidrig. Die Filialapotheke und der Versandhandel würden entgegen den Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApoG) nicht von dem Beigeladenen eigenverantwortlich und selbstständig geleitet und betrieben. Vielmehr würden relevante Tätigkeiten auf die ebenfalls in Halle ansässige "Zur Rose" Pharma GmbH ausgelagert. Hierdurch werde er in seinen Rechten verletzt, weil die rechtswidrige Zulassung eines industriemäßigen Versandhandels dem Beigeladenen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Schon in der ersten Instanz hatte der Apotheker mit seiner Konkurrenzklage keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit zurück. Die Berufungsinstanz – das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – hielt die Klage hingegen sowohl für zulässig als auch für begründet. Am 15. Dezember 2011 hat dann das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil kassiert.
Die Leipziger Richter begründen die Zurückweisung der Revision damit, dass die erteilte Versandhandelserlaubnis nicht gegen eine den klagenden Apotheker schützende Norm verstoße. "Die für die Erteilung der Versandhandelserlaubnis maßgebliche Vorschrift des § 11a ApoG ist kein Rechtssatz, der dem Schutz der individuellen Interessen von Wettbewerbern des Erlaubnisinhabers zu dienen bestimmt ist", heißt es im Urteil. Ein solcher Drittschutz ist zur Annahme einer Klagebefugnis bei Klagen gegen Bescheide, die nicht gegen den Kläger selbst gerichtet sind, jedoch erforderlich.
§ 11a ApoG befasst sich insbesondere mit der Pflicht zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung des Versandhandels und der Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Die Bestimmung gibt nach Meinung der Richter jedoch keinen Hinweis darauf, dass bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung der Versandhandelserlaubnis die Interessen anderer Apothekeninhaber von Bedeutung wären. § 11a ApoG diene vielmehr einer ordnungsgemäßen, also sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber durch die Zulassung des Versandhandels beabsichtigt, Einsparpotenziale im Bereich des Gesundheitswesens zu erschließen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich die Klagebefugnis nach Auffassung der Bundesverwaltungsrichter auch nicht unter Heranziehung von Art. 12 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Berufsfreiheit) begründen. Das Grundrecht sichere zwar die Teilhabe am Wettbewerb, gewähre aber im Grundsatz keinen Schutz vor Konkurrenz: "Die Wettbewerber haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben." Zur Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung, die ausnahmsweise eine Klagebefugnis begründet, fehlte den Richtern außerdem die Darlegung eines spürbaren wirtschaftlichen Schadens.
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