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Länderkorb zum Preisvergleich steht
Schiedsstelle vermittelt zwischen Herstellern und GKV-Spitzenverband
Die tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern sind ein Kriterium, das Hersteller und Kassen zu berücksichtigen haben, wenn sie für ein neues Arzneimittel einen Erstattungsbetrag vereinbaren. Die Verhandlungspartner vertreten jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, aus welchen Ländern die Preise mitzuteilen sind. Nun hat die Schiedsstelle unter ihrem Vorsitzenden Manfred Zipperer eine Entscheidung getroffen.
Der Länderkorb und weitere Kriterien
In ihrem Schiedsspruch hat die Schiedsstelle eine Ergänzung der zwischen GKV-Spitzenverband und den Herstellerverbänden BAH, BPI, Pro Generika und vfa ausgehandelten Rahmenvereinbarung festgesetzt. Danach hat der pharmazeutische Unternehmer die Höhe des tatsächlichen Abgabepreises in folgenden europäischen Ländern – sofern das Arzneimittel dort ausgeboten ist – mitzuteilen: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien und Tschechien. Diese in einer Anlage aufgeführte Liste ist von den Vertragsparteien jährlich – frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2012 – einvernehmlich anzupassen. Bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Länderkorbs sind nach dem Schiedsspruch drei Kriterien zu berücksichtigen. Erstens: Die Auswahl der Länder ist nicht auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes zu beschränken, sondern kann aus allen Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes erfolgen. Zweitens sollen die ausgewählten Länder einen Bevölkerungsanteil des europäischen Wirtschaftsraumes (ohne Deutschland) von rund 80 Prozent abdecken. Drittens: Die Auswahl soll vorrangig solche Länder beinhalten, die eine mit Deutschland vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen. Außerdem nimmt die Schiedsstelle im Schiedsspruch eine Konkretisierung des Begriffes "tatsächlicher Abgabepreis" vor. Der pharmazeutische Unternehmer liefert danach für alle ausgebotenen Arzneimittelpackungen die Einzelpreise ohne Mehrwertsteuer, die er erhält – gewährte Rabatte werden dabei ebenfalls berücksichtigt, sofern dies faktisch möglich ist.
Die Schiedsstelle hat den Vertragspartnern eine Frist bis zum 7. März 2012 eingeräumt – bis dahin sind sie aufgefordert, sich mit dem Schiedsspruch anzufreunden. Sollte dies einer Seite – oder auch beiden – nicht möglich sein, so kann gegen den Schiedsspruch binnen eines Monats Klage beim Landessozialgericht erhoben werden.
Erste Erstattungsbeträge werden verhandelt
Ende Januar starteten bereits die ersten Preisverhandlungen nach den neuen Vorgaben des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes für das Arzneimittel Ticagrelor. Mittlerweile fand auch das erste Gespräch zum zweiten Wirkstoff – Bromfenac – statt. Die Frist für die Verhandlungen beträgt jeweils sechs Monate.
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