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Arzneimittel oder Kosmetika?
Eine Apothekerin bot im Rahmen ihres Apothekenbetriebs als besonderen Service an, Hautcremes nach den individuellen Wünschen ihrer Kunden zusammenzustellen und mit dem Kundennamen zu etikettieren. Kunden konnten dabei aus drei für unterschiedliche Hauttypen geeigneten Basiscremes, mehreren Wirkstoffen und drei verschiedenen Duftstoffen auswählen. Die Wahl der jeweiligen Mischung konnte vom Kunden in der Apotheke oder über ein Internetportal bestellt werden. Weil die Apotheke auch über eine Versanderlaubnis verfügt, konnte die Lieferung der fertigen Cremes nach Hause erfolgen.
Das zuständige Landratsamt (LRA) untersagte der Apothekerin ihren Zusatzdienst. Nach Auffassung des Amtes handelt es sich bei den Hautcrememischungen nicht um Arzneimittel, sondern um kos metische Mittel im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Fut termit tel gesetz buches (LFGB). Nämlich um Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die zumindest überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen (§ 2 Abs. 5 LFGB). Diese müssen wiederum den Bestimmungen der Kosmetikverordnung genügen. Die Verordnung sieht Kennzeichnungsvorschriften unter anderem hinsichtlich Mindesthaltbarkeit und der Liste der Bestandteile vor. Mit ihrem Service verstoße die Apothekerin gegen die Kosmetikverordnung, weil die Etikettierung mit dem Namen des Kunden den Kennzeichnungsvorschriften nicht genüge, begründete das LRA seine Untersagung. Die Apothekerin sieht in den Crememischungen jedoch Rezepturarzneimittel.
Im Rahmen des von der Apothekerin angestrengten Eilverfahrens folgte das Verwaltungsgericht Ansbach der Auffassung des LRA: Es spreche viel für die Annahme, dass die Hautcremes kosmetische Mittel im Sinne des LFGB und kein Arzneimittel seien, so das Gericht. Für die Einordnung eines Erzeugnisses als kosmetisches Mittel in Abgrenzung zum Arzneimittel sei unter anderem seine Zweckbestimmung entscheidend, die sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab bemesse. Die maßgebliche Frage sei, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung trete. Für die Abgrenzungsentscheidung berücksichtigte das Gericht alle Merkmale des Erzeugnisses. Das Ergebnis: Präsentiert werde ein Hautpflegemittel, das dem Hauttyp und individuell gewünschten pflegenden Wirkungen Rechnung trage und auch bei vorhandenen Hauterkrankungen unbedenklich angewendet werden dürfe. Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf ein pharmazeutisches Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. In diesem wurde festgestellt, dass keine der auf der Website der Apothekerin genannten Cremebestandteile zwingenden Arzneimittelcharakter hätten und dass sich auch keine Hinweise auf Heilwirkungen oder -versprechen fänden. Dadurch, dass die Apothekerin die in der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften nicht bereithalte, durfte das LRA den Weiterverkauf der Hautcremes daher untersagen, entschied das Gericht.
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