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Pharmazeutisches Recht
Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Nordrhein
Vom 13. Juni 2012
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2012 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009 S. 863 f), folgende Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung (FE) der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Apothekerkammer Nordrhein kann bei Vorliegen einer persönlichen wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 5 Abs. 1 finanzielle Hilfe gewähren an
1. kammerangehörige Apothekerinnen oder Apotheker und deren Hinterbliebene,
2. Apothekerassistentinnen oder Apothekerassistenten und deren Hinterbliebene.
(2) Auf Leistungen aus der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Nordrhein besteht kein Rechtsanspruch. Ausgenommen ist der in Abs. 3 genannte Personenkreis.
(3) Apothekerassistentinnen oder Apothekerassistenten haben einen Rechtsanspruch, wenn sie bis zum 31. Dezember 1954 die pharmazeutische Vorprüfung abgelegt haben.
§ 2 Antrag
(1) Leistungen nach dieser Richtlinie werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Es ist das Antragsformular in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
§ 3 Anspruchsberechtigte
(1) Leistungen werden gewährt an:
1. Kammerangehörige angestellte Apothekerinnen oder Apotheker und Apothekerassistentinnen oder Apothekerassistenten, wenn diese bei Eintritt der Notlage im Sinne des § 5 in öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein mehr als die Hälfte der im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren.
2. Kammerangehörige Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein, die in wirtschaftliche Not im Sinne des § 5 geraten sind, wenn diese keine Nutzung an einer öffentlichen Apotheke mehr haben. Der Verkauf der Apotheke steht der Nutzung gleich, es sei denn, das beim Verkauf der Apotheke erzielte Entgelt reicht nicht aus, den Lebensunterhalt der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters und ihrer bzw. seiner Familie zu decken.
(2) Leistungen für Hinterbliebene werden gewährt an:
1. Witwen oder Witwer, wenn die Ehe mit dem oder der Anspruchberechtigten nach Abs. 1 vor dessen oder deren 55. Lebensjahr geschlossen wurde und bis zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes fortbestanden hat. Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, berechtigen nur dann zur Antragstellung, wenn die Eheschließung nach dem allgemeinen deutschen Personenstandsgesetz oder nach vergleichbaren Personanstandsvorschriften Anerkennung findet.
2. Ledige Kinder des oder der verstorbenen Anspruchsberechtigten nach Abs. 1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden oder die infolge mangelnder körperlicher oder geistiger Kräfte außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(3) An Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten im Sinne des § 1 Abs. 3 werden Leistungen gewährt, wenn diese
1. die letzten zehn Jahre vor Eintritt der Voraussetzungen der Leistungsgewährung in öffentlichen Apotheken oder als Angestellte bzw. als Angestellter der Apothekerkammer Nordrhein oder des Apothekerverbandes Nordrhein hauptberuflich und in Vollzeit gemäß den Richtlinien des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter beschäftigt waren,
2. das 63., bei weiblichen Apothekerassistenten das 60. Lebensjahr vollendet haben und Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente oder Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
§ 3a Lebenspartnerschaften
Die Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen sind auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) entsprechend anzuwenden.
§ 4 Leistungsausschluss, Abfindung bei Wiederverheiratung und Zuschuss zu Bestattungskosten
(1) Die Witwe eines Apothekerassistenten oder der Witwer einer Apothekerassistentin im Sinne des § 1 Abs. 3 erhält kein Witwen- oder Witwergeld, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.
(2) Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld nach § 3 Abs. 2, Nr. 1 hat, erhält im Falle ihrer oder seiner Wiederverheiratung eine Abfindung. Diese kann bis zum 24fachen des im Monat der Wiederverheiratung zu zahlenden Witwen- oder Witwergeldes betragen.
(3) Beim Tode einer Apothekerassistentin oder eines Apothekerassistenten – im Sinne des § 1 Abs. 3 – wird ein Zuschuss zu den Bestattungskosten bis zu höchstens 1.250,00 € an die natürliche Person gezahlt, die die Bestattungskosten übernommen hat. Die Übernahme und die Höhe der aufgewandten Kosten sind nachzuweisen.
§ 5 Notlage
(1) Eine persönliche wirtschaftliche Notlage besteht, wenn das gesamte Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers unter dem dreifachen der Grundsicherungsleistungen der sozialen Hilfen liegt.
(2) Zum Einkommen nach Abs. 1 gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
(3) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind offenzulegen und nachzuweisen. Es sind ebenfalls Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Ehepartners oder Lebenspartners (nach LPartG) zu machen.
(4) Als Nachweis kann die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt als ausreichend angesehen werden.
§ 6 Maßgabe der Leistungsgewährung, Antragsfrist und Erstattung
(1) Leistungen werden nach Maßgabe der Notlage der Antragstellerin oder des Antragstellers gewährt.
(2) Leistungen werden grundsätzlich als einmalige Beihilfe gewährt.
(3) Die wiederholte Antragstellung ist zulässig.
(4) Leistungen, die aufgrund unzutreffender Angaben gewährt wurden, sind zu erstatten.
(5) Entfällt die Notlage nach der Leistungsgewährung, gilt Abs. 4 für die Zeit ab dem Wegfall entsprechend.
§ 7 Zuständigkeit und Berichtspflicht
(1) Über Anträge auf Gewährung von Leistungen entscheidet der Fürsorgebeirat.
(2) Der Fürsorgebeirat besteht aus zwei vom Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Kammervorstandes gewählten Mitgliedern und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Apothekerkammer Nordrhein.
(3) Der Fürsorgebeirat berichtet dem Vorstand und dem Sozial- und Versorgungsausschuss der Apothekerkammer Nordrhein im Folgejahr über die im Vorjahr gewährten Leistungen.
§ 8 Rechtsweg
Entscheidungen des Fürsorgebeirates sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung vom 21. November 2001 außer Kraft.
(2) Leistungen die nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Richtlinien bewilligt wurden, bleiben unberührt.
Die vorstehenden Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung (FE) der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2012 werden hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, 04.07.2012
Lutz Engelen
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein
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