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- DAZ 32/2012
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DAZ aktuell
TK will Entscheidung vom Bundessozialgericht
Anfang Februar hatte das Gericht in der ersten Instanz entschieden, dass Krankenkassen nicht auf Null retaxieren dürfen, wenn Apotheker trotz bestehender Rabattverträge keine Rabattarzneimittel abgegeben haben. Die Revisionsbegründung der Kasse steht indes noch aus – sie beantragte diesbezüglich eine Fristverlängerung.
In den Urteilsgründen des Sozialgerichts hieß es, zwar habe die beklagte Krankenkasse zu Recht eine Taxdifferenz wegen des Verstoßes beanstandet – sie sei jedoch nicht berechtigt gewesen, eine komplette Absetzung des Forderungsbetrages durchzuführen. Ein Anspruch für eine solche Komplettabsetzung lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus vertraglichen Vereinbarungen herleiten – und letztlich auch nicht aus den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen der Retaxierung.
Der Rechtsstreit zwischen einem Apotheker aus Schleswig-Holstein und der TK beruht auf einer bundesweiten Musterstreitvereinbarung, die der Deutsche Apothekerverband und die Ersatzkassen (ohne Barmer) vereinbart haben. Das Sozialgericht hatte sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen. Die Kasse entschied sich für die Sprungrevision, um eine Entscheidung des Bundessozialgerichts herbeizuführen.
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