- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 44/2012
- Vorsicht bei ...
DAZ aktuell
Vorsicht bei unverbindlichen Preisempfehlungen
Auf seiner Internetseite und über Werbefaltblätter hatte der Apotheker mit bis zu 50 Prozent Rabatt auf rezeptfreie Produkte (Aspirin Plus C, Voltaren, Schmerzgel und andere) geworben, wobei alle Preise damit "weit" unter AVP nach Lauer-Taxe lägen. Dazu gab er den Hinweis: "Rabatte beziehen sich auf den UVP bzw. auf den unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe (AVP)." Diese Darstellung führe den Verbraucher in die Irre, befand die Wettbewerbszentrale, und mahnte den Apotheker ab.
Werbung mit AVP irreführend
Dieser wehrte sich und klagte – scheiterte mit seiner Klage jedoch vor dem Landgericht Frankfurt. Denn auch die drei Richter der 8. Kammer für Handelssachen erklärten die Werbung mit diesen Referenzpreisen für irreführend. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher verstehe die als AVP bezeichneten Bezugspreise, die der Apotheker seinen eigenen Preisen gegen-überstelle, als unverbindliche Preisempfehlung der jeweiligen pharmazeutischen Hersteller. Dies bewirke insbesondere die Gleichsetzung von UVP und AVP im Hinweis des Apothekers, erklären die Richter in der Urteilsbegründung. Denn das Bindewort "bzw." bedeute umgangssprachlich "besser gesagt, genauer gesagt oder anders gesagt". Darüber hinaus werde sich ein Durchschnittsverbraucher "nicht der Mühe unterziehen, zu überprüfen, was es mit der Lauer-Taxe auf sich hat". Er werde vielmehr auf die Werbung des Apothekers vertrauen, nämlich dass es sich bei den AVP um UVP der pharmazeutischen Hersteller handle. "Alles andere wäre lebensfremd."
"Gesetzlicher VK" ≠ UVP
Der AVP könne jedoch nicht mit dem UVP gleichgesetzt werden, so die Richter weiter. Für eine Reihe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gebe es in der Lauer-Taxe gar keinen "Empfohlenen VK", sondern lediglich einen "Gesetzlichen VK" – so auch für einige der in den beanstandeten Flyern konkret beworbenen Arzneimittel. Letzterer ist derjenige Preis, den die gesetzlichen Krankenkassen zu tragen haben, soweit es sich um rezeptfreie Arzneimittel handelt, für die sie erstattungspflichtig sind (etwa weil sie Kindern unter zwölf Jahren verordnet werden).
Dieser sei aber gerade ein für Apotheker verbindlicher Preis. Denn soweit im Einzelfall von diesem abgewichen werden könne (§ 78 Abs. 3 Satz 2 AMG), bedeute dies nicht, dass der Abgabepreis für die Apotheke unverbindlich sei, so die Richter. Nur weil ein "Empfohlener VK" nicht angegeben sei, könne der "Gesetzliche VK" nicht zu einer unverbindlichen Preisempfehlung gemacht werden. Dem widerspreche schon die Aufhebung der Preisbindung für OTC seit dem Jahr 2004. Dahinter stehe, dass sich die Preisfindung im liberalisierten Markt gerade nicht an dem verbindlich vorgegebenen Preis im Verhältnis Hersteller zur Kasse orientiere, sondern sich unabhängig hiervon bilden solle.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.