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- DAZ 47/2012
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DAZ aktuell
Attest schon am ersten Tag
Im entschiedenen Fall hatte eine angestellte Redakteurin einer Rundfunkanstalt geklagt. Sie hatte bei ihrem Arbeitgeber einen Dienstreiseantrag gestellt, dem ihr Vorgesetzter jedoch nicht entsprach. Sie meldete sich daraufhin an dem entsprechenden Tag krank und erschien am Folgetag wieder. Ihr Arbeitgeber forderte sie daraufhin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Die Redakteurin klagte daraufhin auf Widerruf dieser Weisung. Aus ihrer Sicht bedarf das Verlangen ihres Arbeitgebers einer sachlichen Rechtfertigung. In den Vorinstanzen blieb sie mit dieser Einschätzung jedoch erfolglos und auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab der Rundfunkanstalt nun recht. Grundsätzlich gilt: Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Jeder Arbeitgeber ist jedoch dazu berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG) – also auch am ersten Tag.
Die Ausübung dieses Rechts steht im Ermessen des Arbeitgebers, erklärten nun die Arbeitsrichter. Dieses Recht sei außerdem nicht an besondere Voraussetzungen gebunden.
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