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Rabatt auf UVP führt in die Irre
Wettbewerbszentrale bemängelt GutscheinMogelpackung
Der Apotheker bot auf der Internetplattform Verbrauchern einen Gutschein an, in dem er in der Überschrift mitteilte: "9,90 Euro statt 25 Euro – Aspirin, Orthomol, Weleda und andere rezeptfreie Arzneimittel und Kosmetik-Produkte aus der DocMorris Apotheke in den Arkaden." Im Folgenden hieß es unter einem großen "Jetzt Kaufen"-Button: "Preis, 9,90 Euro" darunter "Rabatt 60%" und daneben "Ersparnis 15,10 Euro".
Erst bei weiterem Suchen sah man unter der Überschrift "Konditionen" in der unteren rechten Ecke der werblichen Ankündigung klein und versteckt den Hinweis, dass der Wertgutschein anrechenbar auf die "UVP" sei. Die Wettbewerbszentrale hat dies als Irreführung beanstandet. Ein Verbraucher, der einen solchen Gutschein erwerbe, gehe davon aus, dass dieser auf den aktuellen Preis und nicht auf eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung angerechnet wird, so die Argumentation. Gerade bei nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln, Diätprodukten oder Kosmetika wichen Apotheken erheblich von der UVP ab. Im ungünstigsten Fall hätte der Verbraucher deshalb mit dem Gutschein nicht nur keine Ersparnis erzielt, sondern sogar noch mehr gezahlt als bei einem Kauf ohne Gutschein. Auf diesen "Haken" des Gutscheins sei aber nur ganz versteckt hingewiesen worden.
Wie die Wettbewerbszentrale mitteilte, machte das Gericht dem beklagten Apotheker im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Verbraucher nicht auf den Gedanken komme, dass sich der Preisnachlass auf die unverbindliche Preisempfehlung beziehe. Der Hinweis auf diese Einschränkung unter "Konditionen" sei angesichts der blickfangmäßigen Überschrift nicht deutlich genug. Der Beklagte erkannte daraufhin den Anspruch an, so dass das Landgericht Köln ihn im Wege des Anerkenntnisurteils zur Unterlassung verurteilte.
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