DAZ aktuell

Apotheker gibt Diazepam statt Zusatzernährung ab

Absprache mit Krebspatientin führt zu Approbationsverlust

BERLIN (jz). Einem Apotheker, der an eine Krebspatientin über einen längeren Zeitraum Rx-Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung abgab und zudem bei der Abrechnung die Sozialhilfeverwaltung betrog, wurde nun vom Verwaltungsgericht Regensburg die Approbation abgesprochen. (Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil 10. November 2011, Az. RN 5 K 10.1804)

Im Mai 2008 war gegen den Apotheker eine Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen verhängt worden: Von November 2004 bis Juni 2007 hatte er monatlich eine Rechnung für "Fresubin Original Drink" bei der Sozialhilfeverwaltung der Stadt eingereicht. Diese hatte sich aufgrund eines ärztlichen Attests über das Krebsleiden der betroffenen Patientin bereit erklärt, die Kosten hierfür bis zur Höhe von monatlich 360 Euro zu übernehmen. Tatsächlich hatte der Apotheker jedoch in Absprache mit der Patientin die rezeptpflichtigen Wirkstoffe Diazepam und Tramadol abgegeben.

Darüber hinaus leitete die Bayerische Landesapothekerkammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Apotheker ein. Das Berufsgericht für Heilberufe verurteilte ihn in der Folge zu einer Geldbuße von 8000 Euro. Daraufhin widerrief die Approbationsbehörde die Approbation des Apothekers. Dagegen wandte sich dieser und legte Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein.

Die Richter der 5. Kammer bestätigten jedoch die Entscheidung der Approbationsbehörde. Der Apotheker habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe. Sein Fehlverhalten sei so schwerwiegend und belaste das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Beruf eines Apothekers so stark, dass eine weitere Berufsausübung als untragbar erscheine, entschieden die Richter.

Aufgrund seines Fehlverhaltens prognostizierten sie zudem, dass er auch künftig berufsspezifische Vorschriften und Pflichten nicht hinreichend beachten werde. Entscheidend dabei war für die Richter, dass er erst seit dem Jahr 2001 im Besitz der Approbation war und bereits im Jahr 2004 die ersten strafrechtlichen Verfehlungen beging. "Er hat es somit nicht einmal drei Jahre lang geschafft, den Apothekerberuf beanstandungsfrei auszuüben", so die Richter.



DAZ 2012, Nr. 8, S. 32

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