Recht

Lebensversicherung: Wer nicht "jährlich" bezahlt, erhält keinen "Kredit"

(bü). Kunden einer Lebensversicherung, die die Beiträge nicht pro Jahr im Voraus, sondern "unterjährig" entrichten und dafür entsprechende Aufschläge bezahlen, erhalten von ihrer Versicherungsgesellschaft keinen "Kredit"; denn es handele sich um einen "entgeltlichen Zahlungsaufschub". Das Unternehmen muss deshalb keinen "effektiven Jahreszins" angeben und darf höhere Beiträge für die Raten berechnen. (Ein Versicherter hatte dies bestritten und wollte die Differenz zwischen dem von ihm entrichteten Beitragszuschlag und dem gesetzlichen Zinssatz von 4% ersetzt haben – ohne Erfolg.)


(BGH, IV ZR 230/12)



AZ 2013, Nr. 11, S. 4

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