Gesundheitspolitik

100.000 Euro Ordnungsgeld für DocMorris

Berlin (ks). Das Landgericht Köln hat letzte Woche gegen DocMorris ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro festgesetzt. Grund: Die niederländische Versandapotheke hatte sich nicht bemüßigt gesehen, eine einstweilige Verfügung zu beachten, die die Apothekerkammer Nordrhein gegen sie erwirkt hatte. (Landgericht Köln, Beschluss vom 6. März 2013, Az.: 84 O 245/12 SH I)

Seit letztem Herbst stellt das Arzneimittelgesetz klar, dass auch für eine ausländische Versandapotheke das deutsche Arzneimittelpreisrecht gilt, wenn sie nach Deutschland versendet. Seitdem offeriert DocMorris sein neues Rabatt-Modell: Grundsätzlich gibt es nur noch einen Euro pro verordnetem Arzneimittel. Hinzu kommt eine Geldprämie – auch bei Privatrezepten – als "Dankeschön" für die Teilnahme an einem Arzneimittelcheck. Je nach Komplexität der Krankheit können dies bis zu 15 Euro pro Rezept sein.

Apothekerkammer Nordrhein kämpft

Die Apothekerkammer Nordrhein leitete gegen diesen neuen Schwenk in der Rabattgewährung auf Rezept umgehend juristische Schritte ein. Und das einstweilige Verfügungsverfahren läuft derweil rund für sie: Ende November 2012 untersagte das Landgericht Köln DocMorris das neue Bonusmodell und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld an. Die holländische Versandapotheke kümmerte sich allerdings nicht um den Gerichtsbeschluss. Daraufhin beantragte die Apothekerkammer die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes. Dies ist nun geschehen – den Einwand der DocMorris-Anwälte, der Titel, aus dem vollstreckt werden soll, sei nicht bestimmt genug, wiesen die Richter zurück. Dem Tenor der Entscheidung sei eindeutig zu entnehmen, welche Werbung zu unterlassen sei.

Das Gericht hält ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro für "notwendig, aber auch für ausreichend, um Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung angemessen zu ahnden", heißt es im aktuellen Beschluss. Im Hinblick darauf, dass die Schuldnerin, also DocMorris, offenbar meine, das gerichtliche Verbot schlicht ignorieren zu dürfen, und ihr daher Vorsatz – sogar in Form der Absicht – zur Last zu legen ist, halten die Richter ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro auch für erforderlich. Ausdrücklich wurden dabei die erheblichen Umsätze berücksichtigt. Und das Gericht stellt auch klar: "Sollte die Schuldnerin das Verbot auch in Zukunft nicht beachten, wird ein erheblich höheres Ordnungsgeld verhängt werden müssen."

Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die Apothekerkammer Nordrhein in dem Verfahren vertritt, ist sehr zufrieden: ein sechsstelliger Betrag als Ordnungsgeld bei einem Erstverstoß ist auch für seine Kanzlei ein Novum. Offenbar lohnte sich die Mühe, dem Gericht Zahlen zum Umsatz der Versandapotheke vorzulegen, die DocMorris selbst auf seiner Internetseite präsentiert. Für Douglas ist die Entscheidung daher ein "gutes Signal an die Apotheker an der Basis".

Abgeschlossen ist der Rechtsstreit damit jedoch nicht. DocMorris kann gegen den Beschluss binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Überdies ist noch das Hauptsacheverfahren anhängig. Hier ist im April Termin zur mündlichen Verhandlung.



AZ 2013, Nr. 12, S. 1

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