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Gesundheitspolitik
VdPP fordert Beratungspflicht für Versandapotheken
Aus Sicht des VdPP ist die Beratung bei der Arzneimittelabgabe unerlässlich für eine patientenorientierte Arzneimittelversorgung. "Aus diesem Grund verurteilt der VdPP die aktuelle Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beratungspflicht von Versandapotheken, in der es heißt, dass bei Versandapotheken die Pflicht eigeninitiativ zu beraten grundsätzlich entfällt." Der Vorstand fordert daher erneut, dass die aktive Beratungspflicht für Arzneimittel auch im Versandhandel gelten muss. Die Voraussetzungen des § 20 ApBetrO – den Beratungsbedarf festzustellen und dementsprechend zu beraten – seien im Versandhandel "derzeit unerfüllbar", schreibt er. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Pflicht zur eigeninitiativen Beratung hier nicht gelte – das mache die Kunden von Versandapotheken "zu PatientInnen zweiter Klasse". Doch das Signal, dass Arzneimittel auch ohne Beratung bestellt und eingenommen werden könnten, sei "fatal", weil es die Risiken bagatellisiere.
Der VdPP fordert die Bundesregierung daher auf, den Arzneimittelversand so weit einzuschränken, wie es das EU-Recht zulässt und sich auf EU-Ebene außerdem dafür einzusetzen, dass die Regelung des Arzneimittelversandhandels wieder vollständig in nationalstaatliche Kompetenz übergeht. Mindestens aber müsse die Pflicht zur eigeninitiativen Beratung in § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO eingefügt werden, damit sie auch für Versandapotheken gelte.
BMG: Keine überzogenen Anforderungen
Anfang letzter Woche hatte Gesundheitsstaatssekretärin Ulrike Flach (FDP) in einem Bericht auf Anfrage der Linksfraktion im Bundestag erneut betont, dass auch Versandapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung zur Beratung verpflichtet sind. Häufig werde bei ihnen aber eine schriftliche Information und Beratung ausreichend sein. Für die Fälle, in denen eine zusätzliche telefonische Beratung erforderlich sei, müssten Kunden nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO zur Angabe einer Telefonnummer aufgefordert werden. Letztlich habe der Gesetzgeber nun mal entschieden, dass der Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig sei – und diese Entscheidung dürfe nicht durch "überzogene" Anforderungen infrage gestellt werden, so Flach.
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