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Recht
Arbeitszeugnis: Leerstellentechnik und hintergründige Floskeln machen es unnötig kompliziert
Kräftig gestritten wird daher auch um den Schlüssel zum begehrten Vorstellungsgespräch: das Arbeitszeugnis aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis. Vieltausendfach wird dieses Papier, das Experten als "wichtigste Bewerbungsunterlage" bezeichnen, jedes Jahr ausscheidenden Mitarbeitern ausgehändigt. Entsprechend kritisch beäugt der Arbeitnehmer das "Abschiedsgeschenk" seiner Firma.
Denn bei der Würdigung der Leistungen seines Mitarbeiters kann der Arbeitgeber seiner Fantasie nicht freien Lauf lassen: "Wahrheit und verständiges Wohlwollen" sind nach Meinung von Arbeitsrechtlern und -richtern die wichtigsten Anforderungen an ein Zeugnis. Daneben gelten auch formale Auflagen: Das Zeugnis muss auf Geschäftspapier, maschinengeschrieben und frei von Knicken, Korrekturen und gravierenden Fehlern sein. Die (Original-)Unterschrift muss von einem Vorgesetzten stammen.
Formulierungen wollen durchdacht sein ...
Ein Streit um solche Formalitäten lässt sich meist schnell beilegen. Der Anspruch von Wahrheit und Wohlwollen jedoch bringt Zeugnisschreiber und -empfänger häufig auf die Barrikaden. Schließlich sind wahre Beurteilungen nicht immer schmeichelhaft – oder schmeichelhafte nicht immer zutreffend. Bei ungerechtfertigten negativen Beschreibungen droht dem vormaligen Arbeitgeber ein Prozess. Allzu euphorische Beschreibungen können ihn ebenfalls teuer zu stehen kommen: Bescheinigt er etwa einem unehrlichen Kassierer untadeliges Verhalten, kann der spätere Arbeitgeber sogar Schadenersatz fordern, wenn dessen Kasse vom "Neuen" erleichtert worden ist.
Nicht selten flüchten sich Personalchefs deshalb in Floskeln. Als andere Möglichkeit bietet sich ihnen "Leerstellentechnik", bei der übliche Bewertungen einfach weggelassen werden, um durch "beredtes Schweigen" Defizite zu verraten. Allerdings werden in einem qualifizierten Zeugnis neben Aussagen zur Leistung auch solche zur Führung gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern erwartet. Fehlt zum Beispiel das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, so hängt dem Stellenbewerber gleich das Etikett des Querulanten an.
Zum Gang vor den Kadi kommt es meist nur dann, wenn der Zeugnisstreit als Nachhutgefecht eines verkorksten Arbeitsverhältnisses geführt wird. Oft einigen sich die Parteien gütlich. Als Faustregel gilt: Je individueller und ausführlicher ein Zeugnis auf Qualitäten des Mitarbeiters eingeht, desto besser. Eine halbe Seite riecht nach einer lästigen Pflichtübung. Der entzieht sich mancher Vorgesetzte dadurch, dass er Mitarbeiter ihr Zeugnis selbst entwerfen lässt – und es (wenn auch mit Magengrummeln) unterschreibt ...
Die "Zeugnissprache"
Ein Blick sagt oft mehr als tausend Worte. Das gilt beim Arbeitszeugnis natürlich (noch) nicht. Aber wenn Blicke – in diesem Fall: Worte – "töten" sollen, dann werden Bilder benutzt, die sich im Kopf des neuen Arbeitgebers oder dessen Personalchef bilden sollen.
Beispiele gibt es zuhauf:
"Hat seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt" steht für die Schulnote "Eins". (Wobei "voll" eigentlich schon "voll genug" sein dürfte, wie es auch schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf meinte – Az.: 17 Sa 1158/94)
Fehlt das "stets" zur vollen ...", wurde eine "Zwei" vergeben,
"zur vollen Zufriedenheit" entspricht einer "Drei",
"stets zufrieden" bedeutet "Vier" und
"zu unserer Zufriedenheit" oder "hat sich bemüht" zeugt von wenig ausreichenden Leistungen.
Aktuell hat das Arbeitsgericht Berlin einer Arbeitnehmerin, der vom Ex-Chef "mit voller Zufriedenheit" eine "Drei" mitgegeben worden war, ein neues Zeugnis mit "stets voller ..." zugestanden, weil der Arbeitgeber in der Verhandlung nicht erklären konnte (wollte?), warum er das "stets" ausgelassen hatte. (Az.: 28 Ca 18230/11)
So haben Gerichte "Geheimcodes" in Zeugnissen entschlüsselt:
"Entsprach fachlich den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht" bedeutet: "zwischenmenschlich" hat es nicht geklappt. (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 992/06)
"Hat die Arbeitszeit korrekt ausgenutzt": hat stets pünktlich Feierabend gemacht. (ArG Neubrandenburg, 1 Ca 1579/02)
"Hat durchaus selbstständig gearbeitet": Seine Leistungen waren nicht "gehoben befriedigend". (LAG Hamm, 3 Sa 231/02)
Mit "habe ... als freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennengelernt" ist das Gegenteil gemeint: "Viele sahen sie lieber von hinten als von vorn". (LAG Hamm, 4 Sa 1018/99)
"War sehr tüchtig und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten" bedeutet: "Sie ist von sich überzeugt und verträgt keine Kritik". (LAG Hamm, 4 Sa 630/98)
Ein Arbeitgeber darf nicht anbieten, "für Nachfragen zur Verfügung zu stehen": Die schriftliche Leistungsbeurteilung entspricht nicht den wirklichen Leistungen. (ArG Herford, 2 Ca 1502/08)
Und hier hatte bereits das Bundesarbeitsgericht das Wort:
"Für die Zukunft alles Gute" reicht aus – es muss nicht zugleich "für die langjährige Zusammenarbeit" gedankt werden. (Az.: 9 AZR 227/11)
Wir haben ... als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter "kennen gelernt"... attestiert einem Arbeitnehmer nicht "Desinteresse und fehlende Motivation". (Az.: 9 AZR 386/10)
"Wir bedauern ihr Ausscheiden" muss einer Mitarbeiterin, die selbst gekündigt hatte, nicht mitgegeben werden. (Az.: 9 AZR 44/00)
AZ 2013, Nr. 13/14, S. 7
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