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- AZ 18/2013
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Gesundheitspolitik
Notdienstfonds wird DAV-Vereinszweck
Um der Bedeutung dieses Themas gerecht zu werden und keine unnötigen vereinsrechtlichen Hindernisse durch möglichen Streit über die Auslegung der derzeit gültigen Satzung zu provozieren, soll der neue Notdienstfonds ausdrücklich in der Satzung verankert werden. Dazu soll der § 5 erweitert werden. Mangels ausdrücklicher Aufzählung im nicht abschließenden Katalog des § 5 Satz 2 der DAV-Satzung könne die Errichtung und Verwaltung des Notdienstfonds zwar auch ohne Änderung als Tätigkeit zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Apothekerschaft verstanden werden.
Aber der DAV will lieber auf Nummer sicher gehen und schlägt daher vor, den Katalog um einen Punkt 6 zu ergänzen: "Errichtung und Verwaltung des Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken gemäß §§ 18 ff. ApoG".
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