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Management
Mitbewerber müssen nicht benannt werden
(bü). Wird ein Bewerber von einem Unternehmen abgelehnt und fühlt er sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert, so hat er keinen Anspruch auf Auskunft über den eingestellten Mitbewerber. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet mitzuteilen, welchen Kandidaten er eingestellt hat und welche Kriterien dafür entscheidend waren. Das Schweigen des Arbeitgebers bleibt nach Ansicht des Gerichts aber nicht unbedingt ohne rechtliche Folgen. Falls der Bewerber jedoch im Ausnahmefall stichhaltige Argumente vortragen kann, tatsächlich diskriminiert worden zu sein, könne von dem Grundsatz abgewichen werden. (Geklagt hatte eine Deutsche mit russischen Wurzeln, die sich bei einer Firma erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben hatte. Nach der Absage verlangte sie Schadenersatz, da sie sich aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft diskriminiert sah. Außerdem verlangte sie die Herausgabe der Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers – um nachzuweisen, dass sie selbst besser qualifiziert sei. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet und dessen Rechtsansicht nun bestätigt.) (BAG, 8 AZR 287/08)
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