Management

Nur "bedeutungslose" Rüge muss gestrichen werden

(bü). Ein Arbeitgeber hat auf Antrag einer Mitarbeiterin eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie für ihn "bedeutungslos" geworden ist. Das wurde im Fall einer Angestellten nicht angenommen, die wenige Jahre zuvor im Zusammenhang mit dem Verschwinden eines Kassenbuchs abgemahnt worden war. Aus der Urteilsbegründung: "Ein Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setzt nicht nur voraus, dass sie ihre Warnfunktion verloren hat. Der Arbeitgeber darf auch kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung haben. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen kann. Das durch die Abmahnung gerügte Verhalten muss für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden sein. Das ist nicht der Fall, solange eine zu Recht erteilte Abmahnung etwa für eine zukünftige Entscheidung über eine Versetzung oder Beförderung und die entsprechende Eignung des Arbeitnehmers, für die spätere Beurteilung von Führung und Leistung in einem Zeugnis oder für die im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Kündigung erforderlich werdende Interessenabwägung von Bedeutung sein kann. Auch wenn sich eine Abmahnung noch in der Personalakte befindet, ist im Rahmen eines möglichen Kündigungsrechtsstreits stets zu prüfen, ob ihr noch eine hinreichende Warnfunktion zukam". (BAG, 2 AZR 782/11)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.