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Recht
Urteile rund ums Arbeitsrecht
Urlaub: Am Mindestanspruch darf ein Tarifvertrag nicht rütteln
(bü). Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern, die im 24-Stunden-Schichtdienst tätig sind, für die Dauer ihres Erholungsurlaubs keine geringere Stundenzahl gutschreiben als in der übrigen Zeit des Jahres. Dies auch dann nicht, wenn eine solche Regelung im Tarifvertrag vorgesehen ist, weil auf jeden Fall der vierwöchige Jahres-Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz "nicht zulasten der Arbeitnehmer verändert werden kann". Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer garantiert. (BAG, 9 AZR 714/10)
Keine Abmahnung, wenn vorher in gleicher Sache geschummelt wurde
(bü). Ist eine Arbeitnehmerin (hier eine Justizangestellte) bereits einmal wegen einer falschen Eintragung am Zeiterfassungsgerät (zu Lasten des Arbeitgebers) ertappt und abgemahnt worden, so bedarf es keiner weiteren Abmahnung, wenn sie erneut das Zeiterfassungsgerät nicht bedient und am folgenden Tag handschriftlich eine spätere Uhrzeit einträgt, als sie tatsächlich im Betrieb gewesen ist. (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 676/11)
Auch während Rentenbezug werden Arbeitnehmer "urlaubsreif"
(bü). Arbeitnehmer haben nicht nur während der Dauer einer – ggf. langen – Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Erholungsurlaub; dies gilt auch für eine sich eventuell anschließende Zeit einer befristeten Erwerbsminderungsrente, wenn während ihres Bezuges das Arbeitsverhältnis ruht. Mit dieser Begründung sprach das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber (hier das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche) eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 7300 Euro zu, die sich aus dem jeweiligen gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr und dem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von je fünf Tagen ergaben. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs komme es nur darauf an, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet sei. Der Arbeitnehmer müsse keine "Gegenleistung" erbringen. (BAG, 10 Sa 368/12)
"Ausgleichsklausel" beschert Entlassenen keinen Dienstwagen
(bü). Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, dem während seiner Beschäftigung und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Dienstwagen zur Verfügung gestanden hat, so hat er den Wagen – vertragsgemäß – spätestens am letzten Tag seiner Tätigkeit zurückzugeben. Daran ändert sich nichts, wenn kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Vergleich geschlossen wird, der folgende Ausgleichsklausel enthält: "Mit diesem Vergleich sind sämtliche weiteren wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, erledigt." Denn mit dem Vergleich hat der Mitarbeiter nicht gleichzeitig den Firmenwagen "erworben"; die Klausel erfasst nicht "die selbstverständliche Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens", womit die Ausgleichsklausel "sozusagen in ihr Gegenteil verkehrt" worden wäre. (ArG Trier, 4 Ca 487/12)
Chef darf den Steuerberater nicht vorschreiben
(bü). Arbeitgeber sind nicht berechtigt, ihren Mitarbeitern vorzuschreiben, welcher Steuerberater ihnen ihre Steuererklärung anfertigt – auch wenn das Unternehmen die dafür anfallenden Kosten tragen will. (Hier ging es um den Auslandseinsatz des betreffenden Mitarbeiters. Der Arbeitgeber war der Meinung, nur die Einschaltung einer internationalen Steuerberatungsgesellschaft stelle sicher, dass die Steuern korrekt berechnet und in richtiger Höhe abgerechnet würden. Dies bewahre ihn einerseits vor Haftungsrisiken und potenzieller Rufschädigung, andererseits vor der Zahlung zu hoher Steuern. Mit dem Mitarbeiter sei nicht nur eine Nettolohnabrede getroffen worden, darüber hinaus spare er auch zusätzlich die Aufwendungen für eine Steuerberatung. Datenschutzrechtlich sei die Vereinbarung unbedenklich, da die vorgesehene Steuerberatungsgesellschaft umfangreichen gesetzlichen Pflichten der Verschwiegenheit unterliege. Das Bundesarbeitsgericht urteilte dennoch zugunsten des Mitarbeiters, der es für unzumutbar hielt, "höchstpersönliche, sensible Daten einem Dritten zu übermitteln, zumal die Unabhängigkeit einer vom Arbeitgeber vergüteten Steuerberatungsgesellschaft infrage" stünde.) (BAG, 8 AZR 804/11)
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