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- AZ 20/2013
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Recht
Auch die Garage gehört zum "doppelten Haushalt"
(bü). Arbeitnehmer, deren Lebensmittelpunkt bei der Familie "zu Hause" ist, können Kosten, die ihnen durch das Mieten eines Zimmers oder einer Wohnung (bis zu 60 qm) an ihrem auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Können Sie nachweisen, dass – etwa wegen einer "angespannten Parkplatzsituation" – vor ihrer auswärtigen Wohnung eine Garage mieten müssen, so steht auch dem Ansatz der dafür aufzuwendenden Miete nichts im Wege. Auch die Notwendigkeit, das parkende Fahrzeug "schützen" zu müssen, müsse gegebenenfalls anerkannt werden.
(BFH, VI R 50/11)
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