Gesundheitspolitik

Kassenabschlag: Rückstellungen auflösen

Zusätzliche Steuerlast

Stuttgart (wes). Durch den Kompromiss zum Kassenabschlag herrscht nun Rechtssicherheit, was die Jahre 2009 und 2010 betrifft: Es bleibt beim damals abgerechneten Kassenabschlag von 1,75 Euro. Apotheken, die Rückstellungen für den Fall gebildet hatten, dass das Gericht einen höheren Abschlag bestimmt, müssen diese nun auflösen.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband hatten sich in der vorvergangenen Woche in einem Kompromiss darauf geeinigt, den Kassenabschlag für die Jahre 2009, 2010 und das erste Halbjahr 2013 bei 1,75 Euro zu belassen – die anhängigen Klagen werden zurückgezogen (siehe AZ Nr. 22/2013, S. 1). Ab 1. Juli 2013 steigt der Abschlag auf 1,85 Euro, um für 2013 einen durchschnittlichen Wert von 1,80 Euro zu erreichen. Für 2014 ist der Zwangsrabatt in gleicher Höhe vereinbart, 2015 sinkt er auf 1,77 Euro. Diese Einigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedsorganisationen des DAV und des GKV-Spitzenverbandes ihr noch zustimmen müssen.

Diese Einigung kann erheblichen Einfluss auf die Steuerlast einer Apotheke haben. Wurden Rückstellungen für die Jahre 2009 und 2010 gebildet, weil die Höhe des damaligen Kassenabschlags strittig war, müssen diese nun aufgelöst werden. Die Gefahr, dass der umstrittene Abschlag vom Gericht nachträglich erhöht wird, besteht nun nicht mehr.

Die Auflösung einer Rückstellung erhöht den zu versteuernden Gewinn der Apotheke. Das Problem: Diesem höheren zu versteuernden Gewinn stehen aktuell keine Einnahmen gegenüber.

Axel Witte von der RST Steuerberatungsgesellschaft weist auf die Größenordnung dieses Problems hin: Über 95 Prozent seiner Mandanten haben solch eine Rückstellung gebildet. Wenn diese tatsächlich auch als Rücklage "zu Seite gelegt" wurde, ist das auch kein Problem. Er fürchtet jedoch, dass einige Apotheker den unverhofften Geldsegen für dringend nötige Investitionen ausgegeben haben könnten.

Erkleckliche Summen zusätzlich zu versteuern

Denn dabei handelte es sich oft um erkleckliche Summen. Eine Apotheke mit einem Umsatz von 1,6 Millionen Euro sollte Rückstellungen in einer Größenordnung von ungefähr 35.000 Euro gebildet haben, rechnet Witte vor. Diese müssen nun zusätzlich versteuert werden, was leicht eine Steuererhöhung um 15.000 Euro bedeuten kann.

Bei einer Apotheke mit einem Umsatz von 1,3 Millionen Euro, die wirtschaftlich oft schlechter dasteht als größere Apotheken, kann die zusätzliche Steuerlast immer noch an die 10.000 Euro betragen.

Witte empfiehlt den Apothekern dringend, die Modalitäten solch einer Auflösung der Rückstellung mit ihrem Steuerberater zu besprechen – es gebe einige Fallstricke und gesetzliche Regelungen, die zu beachten seien.

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