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Recht
Tante-Emma-Laden: In Wohngebieten nur mit 800 qm Verkaufsfläche
(bü). Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche sind noch nicht als "großflächig" anzusehen. Sie können deshalb der "Nahversorgung der Bevölkerung in allgemeinen Wohngebieten dienen". Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Geschossfläche (mit hier mehr als 1200 qm) um 50 Prozent größer ausfällt, da "Großflächigkeit" nur nach der Verkaufsfläche zu beurteilen ist.
(VwG Gelsenkirchen, 5 L 176/12)
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