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- AZ 30/2013
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Recht
Wer lange krank ist, kann auch die Sonderzahlungen einbüßen
(bü). Zahlt ein Arbeitgeber nach dem für ihn geltenden Tarifvertrag einmal jährlich eine Sonderzahlung, womit erkennbar die Arbeitsleistung im abgelaufenen Jahr zusätzlich honoriert werden soll, so besteht darauf auch kein anteiliger Anspruch, wenn ein Arbeitnehmer in dem betreffenden Jahr krankheitshalber nicht gearbeitet hat. Dies auch dann nicht, wenn genau dieser Sachverhalt in dem Tarifvertrag nicht geregelt ist, aber aus dem Gesamtzusammenhang zu erkennen ist, dass eine solche Folge gewollt ist.
(LAG Hamm, 8 Sa 273/12)
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