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- AZ 43/2013
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Recht
"Fristlos" nur mit schriftlicher Abmahnung
(bü). Auch wenn ein Arbeitnehmer (hier ein Auslieferungsfahrer) während seiner Probezeit mehrere Male Weisungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt, darf ihm nicht fristlos gekündigt werden, wenn es zuvor keine schriftliche Abmahnung gegeben hat. Es genügt nicht, ihm eine solche Abmahnung telefonisch anzukündigen, ohne den Worten die Tat folgen zu lassen. Eine fristgemäße Entlassung (die hier hilfsweise ebenfalls ausgesprochen worden war) ist jedoch mit Blick auf die bis zu den berechtigten Beanstandungen kurze Beschäftigungszeit des Mitarbeiters sowie den damit verbundenen finanziellen Einbußen gerechtfertigt.
(LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 232/10)
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