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- AZ 43/2013
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Wirtschaft
Höhere Bemessungsgrenzen
Auch Beiträge zur Apothekerversorgung betroffen
Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund des Einkommens bis zur Bemessungsgrenze errechnet. Die Anhebung um bis zu 150 Euro kann das Nettoeinkommen gutverdienender Angestellter um bis zu 251 Euro im Jahr senken. Fast die gleichen Kosten kommen auf die Arbeitgeber zu.
Durch die alljährliche Anpassung, die automatisch nach einer festgelegten Formel erfolgt, steigen die Bemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen um 150 Euro monatlich auf 5950 Euro. In Ostdeutschland, wo Einkommen und Lohnanstieg geringer sind, wird die Grenze um 100 auf 5000 Euro angehoben. Der Renten-Beitragssatz beträgt derzeit bundesweit 18,9 Prozent, der zur Arbeitslosenversicherung drei Prozent vom Bruttoverdienst. Selbstständige Apotheker zahlen bei der Apothekerversorgung generell den Höchstbeitrag, also ab nächstem Jahr 18,9 Prozent der neuen Beitragsbemessungsgrenze (1124,55 Euro im Westen und 945 Euro im Osten).
In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die für ganz Deutschland einheitliche Beitragsbemessungsgrenze um 112,50 Euro auf 4050 Euro angehoben. Der GKV-Beitragssatz liegt bei 15,5 Prozent, wovon die Arbeitnehmer 8,2 Prozentpunkte zahlen und die Arbeitgeber 7,3 Punkte. Eine höhere Belastung entsteht also für Angestellte mit einem Bruttoverdienst von mehr als 3937,50 Euro.
Sollte es Anfang 2014 wie verschiedentlich berichtet tatsächlich zu einer Senkung des Rentenbeitragssatzes auf 18,4 Prozent kommen, gäbe es für alle Beitragszahler zumindest bei der Rente eine Entlastung – auch für Besserverdiener. Für Höchstbeitragszahler lägen die monatlichen Rentenbeiträge dann bei 1094,80 Euro im Westen und 920 Euro im Osten.
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