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- AZ 46/2013
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Recht
Bei „nahen Angehörigen“ kommt es auf einen Fremdvergleich nicht an
bü | Beschäftigt ein Unternehmer (der hier eine Werbeagentur betreibt) wegen vermehrten Arbeitsanfalls zunächst seinen Vater und nachfolgend seine Mutter mit schriftlichem Arbeitsvertrag für „Bürohilfstätigkeiten“ im Umfang von zehn bis zwanzig Stunden pro Woche, so darf das Finanzamt die Arbeitsverhältnisse nicht mit der Begründung steuerlich unbeachtet lassen, Fremde hätten sich auf solche Arbeitsbedingungen nicht eingelassen – auch weil die tatsächliche Arbeitszeit offenbar mehr als die vorgegebene Höchststundenzahl pro Woche ausgemacht habe. Der Bundesfinanzhof widersprach dem: Dass die Eltern „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet hatten, sei unwesentlich. Entscheidend sei, dass für die an die Angehörigen gezahlten Vergütungen „die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbracht worden“ sei. Das könne auch durch Überstunden „übererfüllt“ werden.
(BFH, X R 31/12)
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