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- AZ 51/2013
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Recht
Schnee auf dem Dach „überflutet“ das Gelände nicht
bü | Dringt durch getaute Schneemassen auf dem Hausdach Wasser ins Gebäudeinnere und wird dadurch die Substanz der Immobilie angegriffen, so handelt es sich nicht um Schäden, die von der Elementarschäden-/Wohngebäudeversicherung zu regulieren wären. Eine „Überflutung von Grund und Boden“ liegt dann vor, „wenn sich erhebliche Wassermassen auf der Geländeoberfläche ansammeln“. Erforderlich ist daher „eine Überschwemmung der normalerweise trocken liegenden Bodenfläche mit Wasser, womit die Anstauung von Wassermengen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen nicht erfasst wird“. Deshalb: Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Tauwasser über das Dach eingedrungen ist, gehören nicht dazu, „da es mangels Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche an einer Überflutung fehlt“.
(LG Dortmund, 2 O 452/11)
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