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- AZ 51/2013
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Recht
„Oh, du schreckliche ...!“
Wenn’s auf der Weihnachtsfeier (zu) heiß herging ...
Heißer Tanz
Eine besondere Art der Geschmacklosigkeit in der Weihnachtszeit leistete sich ein Chef höchst persönlich. Er behauptete nach einer Weihnachtsfeier im Kollegen- und Mitarbeiterkreis, dass eine Angestellte auf dem Fest „wie eine Dirne getanzt“ hätte. Die Frau bekam daraufhin einen Nervenzusammenbruch – schließlich hatte sie lediglich mit einem Kollegen den „Lambada“ aufs Parkett gelegt. Für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit verlangte sie, dass sie das volle Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt bekommt - und gewann vor dem Arbeitsgericht Bocholt. Das sprach ihr zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro sowie das Recht zu, das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen zu dürfen, ohne Sanktionen von der Agentur für Arbeit befürchten zu müssen. (Az.: 3 Ca 55/90)
Alkohol
Ein Arbeitnehmer war auf einer Weihnachtsfeier in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Treppe hinuntergefallen und verletzte sich schwer. Er zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Leistungen mit der Begründung, das Unglück habe sich zu einem Zeitpunkt zugetragen, als die Feier schon beendet gewesen war, weil die Mehrheit der Gäste die Veranstaltung bereits zwei Stunden zuvor verlassen hätte. Das sei aber nicht maßgebend, so das Sozialgericht Frankfurt am Main. Es war deswegen nicht von einem Ende der Veranstaltung auszugehen, weil der Chef selbst noch an der Theke stand. Damit war „offiziell“ nicht Schluss. Der Unfall war zu entschädigen. (Az.: S 10 U 2623/03)
Finanzbeamte „on Ice“
Ist auf einer Weihnachtsfeier eines Finanzamtes als ein Programmpunkt auch gemeinschaftliches Schlittschuhlaufen angesetzt, so handelt es sich um einen Dienstunfall, wenn eine Mitarbeiterin stürzt und sich verletzt, da die sportliche Betätigung „der Verbesserung des Betriebsklimas und der Erhöhung des Verantwortungsbewusstseins der einzelnen Teilnehmer gedient“ hat. Anders läge der Fall nur, wenn sich die Mitarbeiterin angetrunken auf die Eisfläche begeben hätte (was hier aber nicht der Fall war). (Verwaltungsgericht Göttingen, 3 A 190/03)
Pöbel
Ein Arbeitnehmer aus Hessen, der die Weihnachtsansprache seines Vorgesetzten auf der Betriebsfeier mit Buhrufen begleitete, musste sich später dafür vor Gericht verantworten. Schließlich hatte sich der Chef gemerkt, aus welchem Munde die Unmutsäußerungen gekommen waren – und quittierte sie mit einer fristlosen Kündigung. Dagegen wehrte sich der unzufriedene Arbeitnehmer – und hatte Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht sah in den Zwischenrufen lediglich einen Grund für eine Abmahnung – zumindest dann, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hatte. (Az.: 5 Sa 37/01)
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