Recht

Probezeit: Kündigung, auch wenn HIV-positiv

(bü). In der Probezeit dürfen sowohl der Arbeitgeber als auch ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aufkündigen, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Das gilt – aus Arbeitgebersicht – auch dann, wenn der Gekündigte (hier ein chemisch-technischer Assistent) HIV-positiv ist. Dagegen kann nicht argumentiert werden, die vorzeitige Beendigung diskriminiere "wegen einer Behinderung". Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Allein die HIV-Infektion beeinträchtigt die Erwerbschancen des Mannes nicht und ist keine "Behinderung. (Hier habe aber der Arbeitgeber im Hinblick auf zu erwartende Erkrankungen beim Ausbruch der Krankheit ein Recht gehabt, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen. Schließlich handele es sich bei ihm um einen Hersteller von Medikamenten. Das Kündigungsschutzgesetz sei wegen der Probezeit nicht anzuwenden.)


(LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 2159/11)



AZ 2013, Nr. 6, S. 6

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