DAZ aktuell

Bahr legt modifiziertes Notdienstgesetz vor

Weniger DAV-Kompetenz, PKV-Rezepte nicht über ZESAR

BERLIN (lk). Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr hat dem Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch das Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz (ANSG) in geänderter Fassung vorgelegt. Damit verbunden war auch die angekündigte Erhöhung des Apothekenhonorars um 16 Cent. Weil sowohl Bundesinnen- als auch Bundesjustizministerium diesem Entwurf zuvor zugestimmt hatten, stand der Zustimmung des Kabinetts (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) nichts im Wege.
Es ist so weit Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr hat dem Bundeskabinett das Apothekennotdienst- sicherstellungsgesetz (ANSG) vorgelegt – in geänderter Fassung.
Foto: ABDA

Wie DAZ.online aus Kreisen der Koalitionsfraktionen erfuhr, wird die Anzahl der Privatrezepte nicht wie im letzten Entwurf vorgesehen über das Abrechnungssystem ZESAR, sondern ausschließlich per Selbsterklärung der Apotheker ermittelt. Außerdem wurden die Kompetenzen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) als Fondsverwalter in einem Punkt beschnitten.

Rechenzentren als Schnittstelle

Der DAV kann nicht mehr, wie im letzten Entwurf vorgesehen, die 16 Cent Honorarerhöhung bei den Apothekenrechenzentren direkt einziehen. Der ursprüngliche Satz in Paragraf 19, der DAV "wird ermächtigt, die festzusetzenden Beträge zulasten der Apotheken bei den Rechenzentren einzuziehen", wurde gestrichen. Abgewickelt wird die Ermittlung der von den Apotheken an den Fonds abzuführenden Mittel für GKV-Rezepte aber weiterhin über die Apothekenrechenzentren. Diese müssen dem DAV zu diesem Zweck pro Quartal die Anzahl der abgerechneten GKV-Rezepte melden. Der DAV muss aus Fondsmitteln den Rechenzentren den Aufwand erstatten.

Selbsterklärung für PKV-Rezepte

Die Anzahl der PKV-Rezepte wird ausschließlich per Selbsterklärung der Apotheker ermittelt. Das PKV-Abrechnungssystem ZESAR ist damit nicht mehr im Gesetzentwurf erwähnt. Der DAV gibt Form und Inhalt der Selbsterklärung vor. Die Privatrezeptangaben müssen jeweils vier Wochen nach Quartalsende dem DAV gemeldet werden. Zur Umsetzung erhält der DAV weitgehende Kontrollrechte. Der Apotheker kann aber solche Angaben gegenüber dem DAV verweigern, die ihn selbst oder Mitarbeiter der Gefahr straf- oder ordnungsrechtlicher Verfolgung aussetzen.

Geschätzte Kosten für DAV und Apotheken

Der Kabinettentwurf beziffert die Kosten der Umsetzung des ANSG für den DAV auf jährlich 700.000 Euro. Zudem sieht der Gesetzgeber einen einmaligen "Umstellungsaufwand" von 26.000 Euro. Die vom Gesetzgeber geschätzten Kosten für die Apotheken durch die neuen Melde- und Kommunikationserfordernisse belaufen sich auf jährlich 350.000 Euro. Für den einmaligen Umstellungsaufwand veranschlagt der Gesetzgeber einen Betrag von 196.000 Euro. Unterm Strich kostet die neue Not- und Nachtdienstpauschale jede Apotheke im ersten Jahr somit im Durchschnitt 26 Euro.



DAZ 2013, Nr. 12, S. 53

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