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Klare Regelungen gefordert
"Sie fragen mich als Wissenschaftler nach politisch-taktischen Manövern – was soll ich dazu sagen?", antwortete der Jurist Dr. Kai-D. Bussmann. Er höre nur, dass das Präventions-Paket nicht so hohe Aussichten habe, durchzukommen. "Damit würde dieser Vorschlag erst mal scheitern." In der Zwischenzeit solle man sich aber besser auf eine konsequente und eindeutige neue Regelung einigen, anstatt etwas zu übereilen – auch wenn es natürlich schöner wäre, wenn es schneller ginge. Nur weil man sich Zeit nehme, werde Deutschland aber nicht gleich "in einen Sumpf der Korruption" geraten.
Dr. Wolfgang Spoerr, ebenfalls Jurist, erklärte den Vorschlag der Koalition zum "großen Wurf". Der Strafvorschlag sei mit einer sachgerechten materiellen Grundnorm verknüpft und hänge nicht in der Luft. Zudem trage er der besonderen Struktur eines Bestechlichkeitsstraftatbestandes – der immer ein Dreipersonenverhältnis voraussetze – Rechnung. Er sehe als den Geschützten den Patienten, um dessen Schutzgut es maßgeblich gehe. Spoerr hält es außerdem für "absolut richtig", dass Geringfügigkeitsfälle von vornherein nicht erfasst werden sollen.
Dina Michels, Leiterin der Prüfgruppe Abrechnungsmanipulation bei der Kaufmännischen Krankenkasse, hält dies dagegen nicht für sinnvoll. Auch in anderen gesetzlichen Vorschriften werde nicht bereits bei der Frage der Strafbarkeit danach gefragt, ob ein geringfügiges Delikt begangen wurde oder nicht. Die Frage nach einer eventuellen Geringfügigkeit sollte an anderer Stelle thematisiert werden, aber nicht bei der Frage der grundsätzlichen Strafbarkeit. Dem schloss sich Ulf Zumdick vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) an: Auch der BPI habe "erhebliche" Bedenken gegenüber einer Erheblichkeitsschwelle. Im Strafrecht sei das Bestimmtheitsgebot besonders zu beachten – vorliegend könne der Einzelne so aber nicht erkennen, wann er sich strafbar mache und wann nicht.
Katrin Kollex vom Bundesverband Medizintechnologie forderte eine klare Differenzierung zwischen zulässigen und verbotenen Kooperationen. Sonst sei zu befürchten, dass rechtmäßige Kooperationen, die es im Sinne einer vernünftigen Patientenversorgung gebe, unter den Verdacht der Korruption fallen könnten. Dem schloss sich Stefan Gräf von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an. Nicht nur im Sozialrecht, sondern auch im Strafrecht sollte geregelt werden, was genau erlaubt sei und was nicht. Eine generelle Ausnahmeformulierung genüge nicht – "sonst wird dieser Straftatbestand mit Sicherheit eine richtige Wirkung verfehlen".
Dr. Marlies Volkmer (SPD) sprach Bussmann darauf an, dass der Vorschlag der Koalition keine Strafbarkeit des Versuchs vorsieht. Ein "handwerklicher Fehler", der noch ausgebessert werde, vermutete dieser. Eine solche sollte es ihm zufolge jedenfalls geben. Auch Michels betonte, es dürfe nicht sein, dass die Strafbarkeit desjenigen, der bestechen wolle, im Ergebnis davon abhänge, ob der Gefragte ja oder nein sage.
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