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Gesundheitspolitik
Regierungsfraktionen koppeln Korruption an Prävention
Seitdem der Bundesgerichtshof vor einem guten Jahr befunden hat, dass Vertragsärzte keine Amtsträger und auch keine Beauftragten der Krankenkassen sind, die sich der Bestechlichkeit oder Bestechung strafbar machen könnten, wird das Thema heiß diskutiert: Ist der Korruption im Gesundheitswesen durch die bestehenden rechtlichen Normen ausreichend beizukommen? Oder muss ein neuer Straftatbestand her? Nun hat auch die Bundesregierung einen konkreten Vorschlag unterbreitet. Ihr Änderungsantrag sieht unter anderem die Einführung eines § 70 Abs. 3 SGB V vor. Nach dessen Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, eine am Vertrauen des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Anbietervielfalt zu gewährleisten. Satz 2 und 3 verbieten die Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Leistungserbringern oder ihren Angestellten oder Beauftragten.
Des Weiteren soll der Abschnitt über Straf- und Bußgeldvorschriften um einen § 307c ergänzt werden. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 einen nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt. Wer gewerbsmäßig handelt, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Einen Antrag auf Strafverfolgung können betroffene Versicherte, ihre gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztliche Vereinigung, die berufsständischen Kammern und Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen stellen.
Ein Fall für den Vermittlungsausschuss?
Ob das Verbot von Korruption im Gesundheitswesen in dieser Legislaturperiode aber tatsächlich noch umgesetzt werden wird, ist unklar. Der Änderungsantrag teilt das Schicksal mit dem Präventionsgesetz, das im Bundesrat sehr umstritten ist. Zwar haben sich die Länder grundsätzlich für die Zielsetzung des Präventionsgesetzes ausgesprochen. Sie fordern aber grundlegende Änderungen. Auch wenn das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist – die Länder könnten es im Vermittlungsausschuss dennoch aufhalten.
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