DAZ aktuell

DAV unterliegt vor BSG

STUTTGART (wes). Krankenkassen dürfen Apotheken auf Null retaxieren, wenn ohne ersichtlichen Grund ein anderes als das Rabatt-Arzneimittel abgegeben wurde. Das hat das Bundesozialgericht (BSG) am 2. Juli in zwei Musterprozessen entschieden (s. AZ Nr. 28, S. 1).

In den beiden Musterstreitverfahren wollten Deutscher Apothekerverband (DAV) und die Ersatzkassen – ohne die Barmer GEK – höchstrichterlich klären lassen, ob Vollabsetzungen der Krankenkassen rechtmäßig sind, wenn eine Apotheke nicht das nach Rabattvertrag abzugebende Arzneimittel, sondern ein anderes preisgünstiges Präparat abgegeben hat. Das Sozialgericht Lübeck hatte zugunsten eines Apothekers, das Sozialgericht Kiel dagegen zugunsten der Krankenkasse entschieden. Daraufhin vereinbarten beide Parteien die Sprungrevision direkt an das BSG in Kassel.

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) begrüßte das Urteil. "Apotheken und Krankenkassen haben jetzt nach Jahren ungeklärter Rechtslage endlich Rechtsklarheit", erklärte die vdek-Vorsitzende Ulrike Elsner.

Der DAV erklärte, man bedauere das Urteil, werde es aber natürlich respektieren. Man wolle nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, bevor man über das weitere Vorgehen entscheide.

Die Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor. Im Terminbericht des Gerichts heißt es, der Apotheker habe gegen ein "zwingendes Gebot" verstoßen, das rabattierte Arzneimittel abzugeben. Dieser Verstoß schließe den Anspruch auf Wertersatz oder zumindest Ersatz der Beschaffungskosten verfassungskonform aus. Die Berufsfreiheit sehen die Richter nicht tangiert.

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