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Apotheken brauchen klare Abrechnungssituation bis 1. Februar

BERLIN (ks). Ab 1. Februar werden Apotheker, Großhändler und Hersteller die zwischen GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmen ausgehandelten Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel abrechnen. Damit die IFA-Datenbank zu diesem Zeitpunkt die richtigen Angaben enthält, waren die Hersteller gefordert, bis zum 15. Januar die noch ausstehenden Daten an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) zu melden – namentlich den Rabattbetrag. Ob die Umsetzung in den Apotheken in zwei Wochen tatsächlich reibungslos erfolgen kann, wird sich zeigen.
Klappt das? In knapp zwei Wochen wollen Apotheken die zwischen GKV-Spitzenverband und Herstellern ausgehandelten Erstattungsbeträge für bislang insgesamt zwölf Arzneimittel abrechnen. Noch sind viele Fragen offen.
Foto: DAZ/Schelbert

Seit letztem Sommer stehen sich GKV-Spitzenverband einerseits und Hersteller, Großhändler und Apotheker andererseits in Sachen Erstattungsbetrag starr gegenüber. Sie vertreten unterschiedliche Auffassungen, wie diese rabattierten Arzneimittelpreise künftig abzurechnen sind – und beide Seiten sind sich ihrer Sache sehr sicher. Die Herstellerverbände haben sich ihre Auffassung nun durch ein Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Sträter untermauern lassen: Sie genügen ihren Pflichten, wenn sie der IFA zur jeweiligen PZN die üblichen Daten zu Produkt und Preis übermitteln – und zusätzlich den Erstattungsbetrag nach § 130 b SGB V. Einen Nettoerstattungspreis – also den um den ausgehandelten Rabatt reduzierten Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) – müssen sie hingegen nicht gesondert an die IFA mitteilen.

Welcher Preis gilt?

Die Apotheken wiederum müssen bis zum 1. Februar die erforderlichen Sonder-PZN für die bislang zwölf Arzneimittel mit Erstattungsbetrag erhalten, damit sie diese über ihre Rechenzentren abrechnen lassen können. Diese PZN gibt es sowohl für zulasten der GKV als auch für zulasten der PKV abgegebene Arzneimittel. Anders als bei der GKV muss bei den Privatrezepten der Rabatt schon in der Apotheke bekannt sein, damit dieser dem selbst zahlenden Patienten gutgeschrieben werden kann. Ausgangsbasis für die prozentualen Handelszuschläge für Apotheken und Großhandel wird nach diesem Abrechnungsmodell der ApU sein, also der nicht rabattierte Listenpreis. Der GKV-Spitzenverband – und mit ihm das Bundesgesundheitsministerium – sehen allerdings im neuen, niedrigeren Erstattungsbetrag den neuen ApU, der maßgeblich für die Honorarberechnung der Handelsstufen ist. Insofern ist absehbar, dass die Kassen alsbald reagieren werden.

Verbände sollen informieren

Die Apotheken müssen nun abwarten, ob ihre Software zum gesetzten Datum schnurrt. Der Deutsche Apothekerverband verschickte diese Woche ein Schreiben an die Landesapothekerverbände und -vereine, in dem es um die Umsetzung und Abrechnung in den Apotheken geht. Die Verbände wiederum sollen das Prozedere den Apotheken erklären – in den kommenden Tagen sind also fundiertere Informationen rund um den Erstattungsbetrag zu erwarten. Auch zu der Frage, welcher Retaxierungsgefahr sich Apotheken aussetzen, wenn sie – aus Sicht der Kassen – falsch abrechnen.

BMG hält sich raus

Das Bundesgesundheitsministerium hält sich indessen aus dem Streit raus. Die parlamentarische Staatssekretärin, Ulrike Flach (FDP) erklärte in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen, das Ministerium habe seine Rechtsauffassung zur Berechnung der Handelszuschläge allen Beteiligten mitgeteilt. Der GKV-Spitzenverband sei aufgefordert worden, zeitnah die notwendigen Umsetzungsschritte zur Einführung des Erstattungsbetrages einzuleiten. "Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zur Abrechnung von Fertigarzneimitteln obliegt den jeweiligen Vertragspartnern", so Flachs Resümee.



DAZ 2013, Nr. 3, S. 11

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