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DAZ aktuell
Rabatte auf Blister-Fertigarzneimittel unzulässig
Oberlandesgericht Stuttgart: Keine Ausnahme für Ratiopharm
Ratiopharm hatte in seinen Verträgen mit Apotheken eine Verhandelbarkeitsklausel, in der es hieß, die Preise für gelieferte Fertigarzneimittel zur Herstellung patientenindividueller Blister seien „entsprechend der Arzneimittelpreisverordnung frei verhandelbar“. Darin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen die Preisbindung (§ 78 Abs. 3 AMG und § 1 AMPreisV) – und klagte gegen das Generikaunternehmen. Das wiederum vertritt die Auffassung, es greife die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV, wonach die Arzneimittelpreisbindung nicht für aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen gilt.
Mit dieser Meinung hatte Ratiopharm allerdings keinen Erfolg: Das Landgericht Ulm (siehe DAZ 2012, Nr. 38, S. 22) urteilte, die Ausnahmevorschrift greife hier nicht. Das Unternehmen gebe nämlich keine „Teilmengen“ in diesem Sinne ab. Von einer solchen wäre nur dann auszugehen, wenn bereits in der ärztlichen Verordnung lediglich eine Teilmenge verschrieben würde. Vorliegend würden aber gerade nicht ärztlich verordnete jeweils unterschiedliche Teilmengen, sondern normale ärztliche Verordnungen von Fertigarzneimitteln abgegeben und entsprechend der Preisbindung mit den Kassen abgerechnet. Es werde die gesamte verschriebene Menge abgegeben. Die Vertragsregelung bewirke eine Firmenbindung der jeweiligen Apotheke und zugleich eine Umsatzsteigerung bei Ratiopharm – ein finanzieller Vorteil für Arzneimittelhersteller dürfte mit der Ausnahmevorschrift allerdings nicht beabsichtigt sein.
OLG bestätigt LG
Auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart konnte sich Ratiopharm mit seiner Meinung nicht durchsetzen. Die angeführte Ausnahmeregelung sei schon ihrem Wortlaut nach nicht auf Verträge zwischen Hersteller und Apotheke anwendbar, heißt es im Urteil. Vielmehr erstrecke sie sich „eindeutig“ nur auf die Abgabe von Arzneimitteln durch den Apotheker: „Die Gesetzesbegründung […] zeigt deutlich, dass der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisV die Besonderheiten im Blick hatte, die für den Apotheker bei der Abgabe von Teilmengen aufgrund ärztlicher Verordnung entstehen“, so die Richter – sowohl in Bezug auf individuell hergestellte Arzneimittelblister als auch auf Fertigarzneimittel. Insoweit könne sich Ratiopharm nicht auf die Ausnahmevorschrift stützen. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig, die Richter haben die Revision wegen der Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassen.
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