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Studiengang weiterführen!
Apotheker erhöhen Druck mit Rechtsgutachten zur Pharmazie in Leipzig
Laut dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz liege die Entscheidungsbefugnis zur Schließung des Studiengangs grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Hochschulen, erklärt Rechtsanwalt Frank Selbmann in seinem Gutachten. Nicht aber im Fall von Staatsexamensstudiengängen, hier bestehe eine Doppelzuständigkeit von Freistaat und Hochschule. Der Fakultätsrat habe zunächst ein Vorschlagerecht, das Rektorat entscheide darüber. In Leipzig habe der Fakultätsrat aber schon keinen entsprechenden Vorschlag gemacht, sondern der Schließung ausdrücklich widersprochen.
Keine Schließung ohne Einvernehmen
Des Weiteren sei das Einvernehmen des zuständigen Fachressorts herbeizuführen, also die ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Fachministeriums. Da das Sächsische Sozialstaatsministerium aber ein Veto eingelegt habe, „ist der Studiengang Pharmazie an der Universität Leipzig weiterzuführen“, schlussfolgert Selbmann. Und weil der Studiengang weiterzuführen sei, stelle sich auch die Frage nach der Schließung des Instituts nicht. Die Universität müsse vielmehr die Bereitstellung des Lehrangebots sicherstellen.
Kapazitäten ausschöpfen
Konsequenterweise muss es laut Selbmann weiterhin ein kapazitätsdeckendes Studienangebot im Studiengang Pharmazie geben. Er verweist auf das Kapazitätserschöpfungsgebot: Vorhandene Ausbildungskapazitäten müssten vollständig ausgenutzt werden. Eine von der Kapazitätsberechnung abweichende Festsetzung zulasten der Studienbewerber sei daher unzulässig. Dass das Institut mit seinen fünf Professuren zu den kleinsten Deutschlands gehört, führt nach Meinung des Juristen auch nicht zwingend zu dem Schluss, die Kapazitäten weiter abzubauen – das Institut könne doch auch gestärkt werden, findet er, indem die Ausbildungskapazität erhöht werde.
Abschluss auch im worst case
Wenn Studienplätze abgebaut würden, müsse aber in jedem Fall berücksichtigt werden, dass das Sozialministerium davon ausgehe, dass bereits die Verminderung der Aufnahmekapazität die Stellen- und Personalsituation in den sächsischen Apotheken verschärfen und damit die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährden würde, betont der Anwalt. Im Fall einer Schließung müssten die Studierenden einen Anspruch darauf haben, ihr Studium im Rahmen der Regelstudienzeit beenden zu können. Die Universität müsse daher in jedem Fall für bereits eingeschriebene Studierende das für einen ordnungsgemäßen Studienabschluss erforderliche Lehrangebot bereithalten.
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