DAZ aktuell

Die Tücken der EU-Patientenmobilität

Gesundheitsausschuss sieht Online-Rezepte kritisch

BERLIN (jz/ks) | Seit dem 25. Oktober ist die EU-Patientenmobilitätsrichtlinie wirksam: Versicherte der Europäischen Union können sich auf Kosten ihrer heimischen Krankenkasse in jedem EU-Mitgliedstaat behandeln lassen. Allerdings dürfen damit auch Rezepte von Online-Arztpraxen wie DrEd in deutschen Apotheken eingelöst werden. Dagegen macht Bayern mobil – und erhält Unterstützung vom Gesundheitsausschuss des Bundesrats.

Die neue EU-Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung schreibt vor, dass alle in der EU Versicherten sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat behandeln lassen können und die Behandlungskosten von ihrer heimischen Krankenkasse erstattet bekommen, solange die Behandlung im Ausland nicht teurer als im Inland ist. Für deutsche Patienten ändert sich damit nicht allzu viel, hierzulande haben gesetzlich Versicherte seit 2004 einen Anspruch auf Kostenerstattung für EU-Auslandsbehandlungen. Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist und bleibt nur für Krankenhausbehandlungen im Ausland vorgeschrieben.

Auch ihre Rezepte können Patienten nun in den Apotheken anderer Mitgliedstaaten einlösen, vorausgesetzt das Arzneimittel ist in dem betreffenden Staat verfügbar. Aber auch in diesem Punkt ändert sich an der Rechtslage in Deutschland nichts. Die ABDA weist darauf hin, dass die Inhalte der EU-Rezepte genau die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie inländische Rezepte – nämlich die in § 2 AMVV vorgeschriebenen. Da die im EU-Ausland ausstellenden Ärzte gemeinhin keine Kassenzulassung haben dürften, wird es sich regelmäßig um Privatrezepte handeln. Patienten müssen also bar in der Apotheke zahlen und können sich das Geld im Wege der Kostenerstattung von ihrer Kasse zurückholen.

DrEd freut sich über Rechtssicherheit

Fröhlich stimmt die neue Richtlinie die Betreiber der britischen Online-Arztpraxis DrEd. Sie stellt klar, dass „Behandlungsmitgliedstaat“ derjenige ist, in dessen Hoheitsgebiet die Gesundheitsdienstleistungen für den Patienten tatsächlich erbracht werden – im Fall der Telemedizin der, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist. Da in Deutschland und Österreich eine telemedizinische Diagnose nicht erlaubt ist, erleichtert dies das Geschäft für DrEd. Nun hätten „alle Patienten vollständige Rechtssicherheit, dass die Behandlung dem höherrangigen Europarecht entspricht und die von DrEd ausgestellten Rezepte genauso in allen Apotheken Gültigkeit haben, wie von lokalen Ärzten ausgestellte Verordnungen“, lässt die Online-Praxis per Pressemeldung verlauten.

Einsatz gegen Online-Rezepte

In Deutschland – insbesondere in Bayern – findet man sich mit der Behandlung aus der Ferne und ohne persönlichen Patientenkontakt allerdings nicht ab. Ohne Letzteren sollen Rezepte hierzulande nicht in Apotheken eingelöst werden können. Bayern forderte daher im Bundesrat, einen Weg zu finden, wie diese Rezepte hierzulande trotz der EU-Richtlinie nicht anerkannt werden könnten. Die Richtlinie lasse Einschränkungen bei der Anerkennung zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu, so die Erklärung – sofern sie notwendig, angemessen und nicht diskriminierend seien. Aufgrund der mit reinen Fernbehandlungen verbundenen Gefahren für die Patientengesundheit, etwa das erhöhte Risiko von Fehldiagnosen, sei es erforderlich, Online-Rezepte, die ohne vorherigen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient ausgestellt würden, einzuschränken.

Der Gesundheitsausschuss im Bundesrat sieht dies offenbar genauso: In seiner Sitzung vom 23. Oktober beschloss er, dem Bundesrat zu empfehlen, die Bundesregierung um eine Überprüfung zu bitten, wie sich zur Lösung der Problematik die ausnahmsweise Nichtanerkennung von Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der EU, die ohne persönlichen Patientenkontakt ausgestellt werden, arzneimittel- beziehungsweise apothekenrechtlich umsetzen lässt. Der Bundesrat wird sich am 8. November mit dem Thema befassen, wenn es um die Verordnung zur Umsetzung der EU-Regelungen über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten geht. 

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