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Berufsgericht mahnt im Notdienst alkoholisierten Apotheker ab
An einem frühen Abend im Februar 2012 verständigten mehrere Kunden die Polizei über die Trunkenheit des Apothekers. Als er den Streifenbeamten, die gegen 20 Uhr zur Apotheke fuhren, öffnete, machte er auf sie einen stark alkoholisierten Eindruck: Neben leichtem Alkoholgeruch stellten die Polizisten fest, dass er schwankte und sich beim Gehen teilweise am HV-Tisch oder an Regalen festhielt. Einen Atemalkoholtest lehnte er allerdings ab. Die Beamten forderten ihn daraufhin auf, die Apotheke vorläufig zu schließen, und brachten einen handschriftlichen Zettel an der Eingangstür an, dass der weitere Notdienst durch eine namentlich genannte andere Apotheke abgedeckt werde. Die dort diensthabende Apothekerin wurde informiert.
Verweis zusätzlich zur Geldbuße
Angaben zu den Hintergründen seines Verhaltens enthält der Beschluss nicht. Es heißt lediglich, der Apotheker habe seine Verfehlung eingeräumt und bedauert. Die ihm im Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren auferlegte Geldbuße in Höhe von 500 Euro bezahlte er innerhalb weniger Tage. Die Richter erteilten den Verweis zusätzlich zum Bußgeld. Von einer Ahndung im berufsgerichtlichen Verfahren ist zwar grundsätzlich abzusehen, wenn ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsgeld verhängt hat (§ 50 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes der Landesapothekerkammer Hessen). Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen eine zusätzliche Maßnahme erforderlich ist, „um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren“ – und davon gingen die Richter vorliegend aus.
Verletzung der Berufspflichten
Die Erteilung des Verweises erklären die Richter mit der standesrechtlichen Verfehlung des Apothekers (§§ 1 Abs. 4 und 6, 6 Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen i.V.m. §§ 23 Abs. 1 und 34 Nr. 2 lit. I Apothekenbetriebsordnung). Gemäß § 22 HeilBG seien Kammerangehörige verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Indem der Apotheker sich im alkoholisierten und damit zur Ausübung des Dienstes in seiner Apotheke unfähigen Zustand in der Apotheke aufhielt und Kunden bediente, sei er seiner Verpflichtung aus § 23 ApBetrO, notdienstbereit zu sein, nicht nachgekommen. Damit und auch im Hinblick auf den alkoholisierten Zustand, der entgegen seiner Pflicht aus § 22 HeilBG, § 1 Abs. 4 BO nicht ordnungsgemäßer und gewissenhafter Berufsausübung entsprach, habe er seine Berufspflichten fahrlässig verletzt.
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