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BKK darf nicht für Europa Apotheek werben
Konkret war der Thüringer Apothekerverband (ThAV) gerichtlich dagegen vorgegangen, dass die betroffene Betriebskrankenkasse ihre Mitglieder seit 2006 mehrfach schriftlich auf die "attraktiven Preisvorteile" bei einer Arzneimittelbestellung über die EAV hinwies – zur finanziellen Entlastung beim Medikamentenkauf. Solche Hinweise verstießen nach Auffassung des ThAV gegen das im Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag (AHLV) mit den Landesverbänden der Primärkassen – unter anderem dem BKK-Landesverband Ost – geschlossene Beeinflussungsverbot.
Dort hieß es nämlich in Ziff. 2.2.: "Die Versicherten oder Vertragsärzte dürfen weder von den Apotheken zulasten der Krankenkassen noch von den Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheker/Lieferanten beeinflusst werden. Dies bezieht sich auch auf die Zuweisung von Verordnungen an einzelne Apotheken/Lieferanten." Dieses Verbot sollte nach Ziffer 1.2. AHLV auch Rechtswirkungen für die Betriebskrankenkassen mit Sitz außerhalb Thüringens haben – insoweit betraf es auch die beklagte Betriebskrankenkasse mit Sitz in Frankfurt/Main.
Unzulässige Werbemaßnahme
Das Landessozialgericht gab dem ThAV recht: Es sah in den Schreiben und den beigelegten Werbebroschüren samt Freiumschlag eine Beeinflussung der Versicherten. "Die Grenze der sachlichen und vom Gesetzgeber gewünschten neutralen Information wird […] überschritten", heißt es im Urteil. Insbesondere der fettgedruckte Hinweis auf das Bonussystem habe "Anlockwirkung": Für freiverkäufliche Produkte wurde ein "Bonus zwischen 10 % und bis zu 40 % auf den vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis" versprochen – "keinerlei Informationswert", betonten die Richter, vielmehr "unzweifelhaft" eine "unzulässige Werbemaßnahme". Fielen doch freiverkäufliche Arzneimittel gar nicht in die Sachleistungspflicht der Krankenkassen.
Die BKK hatte sich vor Gericht außerdem darauf berufen, zwischen der EAV und den Mitgliedern des ThAV liege schon keine für die Entscheidung relevante Wettbewerbssituation vor. Dem widersprachen die Richter: Die ausländische Versandapotheke sei durchaus eine Apotheke im Sinne des AHLV. Es gebe im geschlossenen Vertrag keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragspartner des Liefervertrages bestimmte Apotheken ausschließen wollten. Vielmehr sei es darum gegangen, eine "Neutralitätspflicht" festzulegen. Und diese werde auch durch die Bevorzugung einer ausländischen Versandapotheke wie der EAV verletzt.
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