Gesundheitspolitik

Nullretax-Urteil: Verfassungsbeschwerde eingelegt

Apotheker lassen BSG-Urteil nicht auf sich sitzen

BERLIN (az) | Gegen das im Juli 2013 ergangene Urteil des Bundessozialgerichts zu Null-Retaxationen bei der Nichtbeachtung von Rabattverträgen ziehen die beiden betroffenen Apotheker jetzt vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. „Am 23. Dezember haben die beiden betroffenen Apotheker Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht und die Verletzung ihrer Rechte aus dem Grundgesetz gerügt“, teilte vor Weihnachten ein ABDA-Sprecher mit. Damit landet der Fall vor dem höchsten deutschen Gericht.

In dem zuletzt ergangenen Richterspruch hielt das Bundessozialgericht eine Null-Retaxation von Apothekern für gerechtfertigt, wenn diese trotz Bestehen eines Rabattvertrages und ohne weitere Begründung ein Nicht-Rabattarzneimittel an gesetzlich Versicherte abgegeben hatten.

Auf der erstinstanzlichen Ebene stand es im Streit zwischen Kassen und Apothekern noch 1:1. Das Sozialgericht Kiel ging davon aus, dass dem Apotheker in einem solchen Fall kein Vergütungsanspruch entsteht und die Kasse, die das Arzneimittel zunächst dennoch beglich, mit einem eigenen Erstattungsanspruch aufrechnen konnte. Das Landgericht Lübeck hielt eine Null-Retaxation hingegen nicht für zulässig. Das Bundessozialgericht entschied in der Sprungrevision im Sinne der Kieler Richter.

Nachdem Anfang Dezember endlich die Entscheidungsgründe des Bundessozialgerichts veröffentlicht wurden, kündigte der Deutsche Apothekerverband (DAV) an, das Urteil zu prüfen und die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde abzuwägen. Offensichtlich ist der DAV zu der Einschätzung gelangt, dass eine Verletzung der Grundrechte der betroffenen Apotheker durchaus möglich ist.

Der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Heinz-Uwe Dettling hatte schon vor gut zwei Jahren im Auftrag des Apothekerverbands Nordrhein ein Rechtsgutachten zum Thema Null-Retaxationen aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erstellt. Darin kommt er zu dem Schluss, dass es sich um ein verfassungswidriges Konstrukt handelt (siehe auch AZ 2012, Nr. 6, S. 7).

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