Recht

Von Voll- in Teilzeit: Urlaubsanspruch nicht gemindert

| Wechselt eine Arbeitnehmerin (hier nach ihrer Elternzeit) von der davor ausgeübten Vollbeschäftigung auf eine Teilzeitstelle bei ihrem Arbeitgeber, so darf ihr dieser nicht den noch aus der vorherigen Tätigkeit verbliebenen Urlaubsanspruch „auf Teilzeit umrechnen“. Denn die damals erworbenen Rechte gehen mit dem Übergang auf Teilzeitarbeit nicht unter.

(EuGH, C 415/12)

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