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Recht
Wenn die Rückzahlungsklausel zu streng ist ...
bü | Sieht die Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber getragen wurden, ganz allgemein vor, dass der Aufwand vom Arbeitnehmer zu ersetzen ist, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach seiner Weiterbildung aus dem Betrieb ausscheidet, so ist diese Regel unwirksam. Denn danach müsste der Mitarbeiter den Lehrgangsaufwand seines Chefs auch dann ersetzen, wenn dieser selbst gekündigt hätte. Das aber sei dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, weil er es „selbst in der Hand haben“ müsse, die Verpflichtung zur Rückzahlung zu vermeiden.
(BAG, 3 AZR 103/12)
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