Gesundheitspolitik

Keine OTC-Werbung mit AVP

Weiteres Oberlandesgericht bestätigt: Vergleich ist irreführend

BERLIN (jz) | Darüber, ob Apotheken mit einem AVP für OTC-Arzneimittel werben dürfen, wird vor Gerichten vielfach gestritten. Ist in der Lauer-Taxe keine Preisempfehlung des pharmazeutischen Herstellers hinterlegt, ist diese Art der Werbung verboten, urteilte 2012 das Landgericht Frankfurt am Main und verbot einem easyApotheker seine Werbung. Der Apotheker legte Berufung ein – doch das Oberlandesgericht bestätigte die Meinung der Vorinstanz.

Im Internet und über Werbefaltblätter hatte der Apotheker mit bis zu 50 Prozent Rabatt auf rezeptfreie Produkte geworben: Alle Preise lägen „weit“ unter AVP nach Lauer-Taxe. Dazu gab er den Hinweis: „Rabatte beziehen sich auf den UVP bzw. auf den unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe (AVP).“ Diese Darstellung führe den Verbraucher in die Irre, befand die Wettbewerbszentrale, mahnte den Apotheker ab und bekam vor Gericht recht. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die Werbung für irreführend.

Die Richter entschieden, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die als AVP bezeichneten Bezugspreise als unverbindliche Preisempfehlung der pharmazeutischen Hersteller verstehe. Der AVP sei aber nicht mit dem UVP gleichzusetzen. Für eine Reihe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gebe es in der Lauer-Taxe gar keinen „Empfohlenen VK“, sondern lediglich einen „Gesetzlichen VK“ – dann könne der „Gesetzliche VK“ aber nicht einfach zu einer unverbindlichen Preisempfehlung gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beurteilte dies ebenso. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale wies es die Berufung des Apothekers am 20. März zurück (Az. 6 U 237/12) und bestätigte das Urteil des Landgerichts. 

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