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Gesundheitspolitik
Treuhand: Kein Kammerbeitrag auf 16 ANSG-Cent
Landesapothekerkammern behandeln Frage unterschiedlich
„Wir dürfen die Apotheken doch nicht für das Fremdinkasso für den NNF bestrafen“, so Frank Diener, Generalbevollmächtigter der Treuhand Hannover GmbH, zur AZ. Laut Diener müssen die 16 ANSG-Cent getrennt als durchlaufender Einnahme- und Ausgabe-Posten für den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) verbucht werden. Getrennt verbucht werden müsse auch die darauf anfallende Umsatzsteuer von drei Cent. Die Notdienstpauschale muss laut Diener ebenfalls separat als nicht umsatzsteuerpflichtige Einnahme ausgewiesen werden. Nur die NNF-Pauschale gehöre zur für den Kammerbeitrag relevanten Bemessungsgrundlage, falls dies die Beitragssatzung der jeweiligen Kammer hergebe.
Einige Kammern rechnen mit den 16 Cent ...
Das sehen einige Kammern anders: Nach einer AZ-Umfrage fließen die 16 Cent bei den Landesapothekerkammern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Westfalen-Lippe in die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag ein. Die Landesapothekerkammer Thüringen teilte mit: „Berechnungsgrundlage sind die Apothekenumsätze des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Erhöhung des Honorars bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln von 8,35 Euro auf 8,51 Euro ist Teil des Umsatzes und muss daher im Rahmen der jährlichen Meldung aufgeführt werden. Der Vomhundertsatz wird von der Kammerversammlung jährlich festgelegt.“ Auch die Kammer Niedersachsen will davon ihren Anteil abhaben: „Die Abführung der 16 Cent an den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) wird bei der Beitragserhebung von der Apothekerkammer Niedersachsen nicht umsatzmindernd berücksichtigt.“
Die Landesapothekerkammer Hessen erhebt zwar ebenfalls einen umsatzbezogenen Kammerbeitrag auf der Basis des vorletzten Geschäftsjahres, will die Frage der Einbeziehung der 16 ANSG-Cent aber ebenso noch prüfen wie die Apothekerkammern Hamburg und Nordrhein.
... bei anderen bleiben sie außen vor
Andere Kammer verfahren anders: Die Landesapothekerkammer Schleswig-Holstein erhebt nach eigenen Angaben einen Fix-Beitrag ohne Umsatzbezug. In Rheinland-Pfalz dient der steuerpflichtige Umsatz als Bemessungsgrundlage. Darin sind die 16 Cent nicht enthalten. Auch die Landesapothekerkammer Sachsen bezieht die 16 Cent nicht in die Berechnung des Kammerbeitrags ein. Im Saarland spielt diese Frage keine Rolle, weil dort die Umsatzsteuerzahllast als Bemessungsgrundlage dient. Darin enthalten sind allerdings die 3 Cent-Umsatzsteueranteil auf die 16 ANSG-Cent.
Die Bemessungsgrundlage der Landesapothekerkammer Berlin für den Kammerbeitrag bezieht sich auf einen umsatzbezogenen Anteil, einen Rohertrags-bezogenen Anteil (jeweils ca. 40 Prozent) und einen Basisbeitrag des vorletzten Geschäftsjahres. Die Kammer teilte auf AZ-Anfrage mit: „Wir werden den Effekt bei der Beitragsveranlagung 2015 erstmals anteilig haben (8-12/2013) und berücksichtigen. Die Apothekerkammer Berlin überprüft stets jährlich die Umsatz- und Rohertragsentwicklung und berücksichtigt diese bei der Berechnung der Beitragsfaktoren. Die Kammer verdient nicht ‚auf kaltem Weg‘ an Umsatzsteigerungen mit. Unser Ziel ist es, den durchschnittlichen Beitrag als absoluten Wert konstant zu halten.“
Beim nächsten Treffen der Geschäftsführer und Justiziare der Landesapothekerkammern steht die unterschiedliche Einbeziehung der 16 ANSG-Cent auf der Tagesordnung. Gesprochen werden sollte nach Auffassung der Treuhand Hannover dabei auch darüber, ob zusätzlich zu den 16 ANSG-Cent auch die NNF-Pauschale in die Bemessung des Kammerbeitrags einfließen darf. In diesem Fall käme es zu einer Doppelbelastung.
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