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- AZ 25/2014
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Gesundheitspolitik
AOK Hessen retaxiert wieder
Doch die Kasse beruft sich nicht nur auf das rabattierte Originalpräparat, das aus Sicht der AOK Hessen hätte abgegeben werden müssen, berichtet der HAV gegenüber der AZ – sondern auch auf die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Dort ist geregelt, dass schnell wirkende Insulinanaloga zur Behandlung des Typ-2-Diabetes einer Verordnungseinschränkung unterliegen. Sie sind nicht verordnungsfähig, solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin verbunden sind. Diese Argumentation der Kasse lässt der HAV aber nicht gelten: Ob ein Wirkstoff unter den jeweils vorliegenden Umständen verordnungsfähig sei, müsse der Arzt prüfen – nicht die Apotheke. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Liefervertrag der hessischen Primärkassen kein Erstattungsausschluss gegenüber der Apotheke.
HAV: Retaxationen nicht akzeptabel
Zudem gibt es nach Meinung der Apotheker keinen Zwang, das rabattierte Originalprodukt abzugeben: § 5 des Rahmenvertrags zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) regelt, dass die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels Vorrang vor einem nicht rabattierten, importieren Arzneimittel hat. Das Importarzneimittel muss allerdings unter anderem in Wirkstärke und Packungsgröße identisch zu dem Originalpräparat sein. Vorliegend ist dies laut HAV aber nicht der Fall, denn der Import bestehe aus 9x3 ml, das Original aus 10x3 ml. Daher gebe es keine computergestützte Verknüpfung zwischen Import und rabattiertem Original. Der Austausch im Normbereich greife hier – anders als beim Austausch im Generikabereich – nicht, so der Verband. Die Retaxationen könne der Verband daher „so nicht akzeptieren“ und er werde rechtliche Schritte prüfen, sofern keine Einigung erzielt werden könne.
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